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SWI 9, September 2005, Seite 430

Negativer Qualifikationskonflikt bei Personengesellschaften mit ungarischen Betriebstätten

(BMF) - Es ist wohl richtig, dass aus der Sicht der österreichischen Rechtsordnung bei einer Veräußerung der Anteile an einer österreichischen GmbH & Co KEG mit ungarischer Betriebstätte jener Teil des Veräußerungsgewinnes, der auf die ungarische Betriebstätte entfällt, nach Artikel 13 Abs. 2 des Abkommens der ungarischen Besteuerung zu überlassen ist. Da allerdings aus der Sicht der ungarischen Steuerrechtsordnung die Veräußerung der Anteile an der österreichischen KEG wie die Veräußerung der Anteile an einer Körperschaft dem Artikel 13 Abs. 3 des Abkommens zugeordnet wird und Ungarn dadurch vom Abkommen an der Besteuerung gehindert wird, tritt für Österreich gemäß Artikel 22 Abs. 1 DBA-Ungarn keine Steuerfreistellungsverpflichtung ein. Denn durch Artikel 22 Abs. 1 wird Österreich nur dann eine Verpflichtung zur Steuerfreistellung auferlegt, wenn die Einkünfte "nach diesem Abkommen im anderen Vertragstaat besteuert werden" dürfen. Diese Voraussetzung ist aber im gegenständlichen Fall nicht erfüllt. Denn das über Artikel 3 Abs. 2 des Abkommens für die Abkommensauslegung maßgebend gewordene ungarische innerstaatliche Recht bewirkt, dass Ungarn durch das Abkommen die Besteuerungsrechte an ...

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