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EuGH: Mehrwertsteuer-Befreiung - Besteuerung von verbotenem Glücksspiel
Im Urteil vom Rs. C-283/95 Fischer hatte sich der EuGH mit Fragen betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung von verbotenem Glücksspiel zu befassen. Diese Fragen stellten sich in einem Rechtsstreit zwischen dem deutschen Finanzamt Donaueschingen und Herrn Fischer über die Entrichtung der Umsatzsteuer bei unerlaubten und strafbaren Glücksspielen. Herr Fischer veranstaltete in den Jahren 1987 bis 1989 an mehreren Orten in Deutschland Glücksspiele. Herr Fischer hatte die behördliche Genehmigung für das Betreiben eines Geschicklichkeitsspiels. Von dieser Erlaubnis wich er jedoch derart ab, daß das Spiel dem Roulettespiel gleichkam, wie es in S. 445ordnungsgemäß zugelassenen öffentlichen Spielbanken betrieben wird. Nach den deutschen strafrechtlichen Bestimmungen wird derjenige mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft, der ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet.
Die deutsche Finanzverwaltung vertrat die Auffassung, daß der Kläger steuerbare und steuerpflichtige Leistungen ausführe, die in der Gewährung von Gewinnchancen an die Spieler bestünden. Das mit dem Rechtsstreit befaßte Finanzgericht Baden-Württemberg hatte Zweifel an...