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Auftragsakquisition in Osteuropa für eine deutsche GmbH durch einen inländischen Dienstnehmer
Wird ein Österreicher mit inländischem Wohnsitz von seinem deutschen Arbeitgeber, einer deutschen GmbH, damit betraut, in Osteuropa Aufträge für Arbeiten im Servicebereich, in der Maschinenwartung und für die Adaptierung von Produktionsstraßen in der Automobilindustrie zu akquirieren, wobei der deutschen GmbH in Österreich kein Büro zur Verfügung steht und auch die deutsche Steuerverwaltung keine inländische Betriebstätte als gegeben annimmt, dann bestehen keine Bedenken, wenn dieser deutschen Betrachtung auch auf österreichischer Seite gefolgt wird; für diesen Fall würde sonach zur Vermeidung internationaler Besteuerungskonflikte aus dem Umstand, daß der Angestellte in seiner Privatwohnung gelegentliche Büroarbeiten für die deutsche GmbH erledigt, nicht der Schluß gezogen, daß die deutsche GmbH in dieser Privatwohnung über eine Betriebstätte verfügt.
Der Umstand, daß der Außendienstmitarbeiter über eine Vertragsabschlußvollmacht verfügt, ist im gegebenen Zusammenhang unschädlich; denn diese Vollmacht würde nur dann betriebstättenbegründend wirken, wenn sie „in dem anderen Staat" (das wäre im S. 398gegebenen Zusammenhang „in Österreich") ausgeübt würde. Dies ist aber bei den in Osteuropa ...