Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWI 9, September 1998, Seite 398

Deutscher Boogie-Woogie-Player

Tritt ein in Deutschland ansässiger Musiker in inländischen Konzertsälen, bei Firmen-Betriebsveranstaltungen, bei Boogie-Woogie-Sessions in Österreich als Pianist auf, dann hängt die Beantwortung der Frage, ob die in Österreich bezahlten Gagen gemäß dem DBA-Deutschland der inländischen Abzugsbesteuerung nach § 99 EStG zu unterziehen sind, davon ab, ob der Musiker als „Künstler" oder als gewerblich tätiger Musiker in Österreich gastiert. Im erstgenannten Fall besteht inländische Steuerpflicht und ist auf deutscher Seite Steuerfreistellung zu gewähren; im zweiten Fall ist in Österreich Steuerfreistellung zuzuerkennen, und es liegt das Besteuerungsrecht bei Deutschland.

In Fällen dieser Art wird sich empfehlen, daß der Ansässigkeitsstaat, im vorliegenden Fall sonach Deutschland, eine entsprechende Bescheinigung ausstellt. Wird den zum Steuerabzug in Österreich Verpflichteten die deutsche Ansässigkeitsbescheinigung (ZS-D1) und eine Bescheinigung über die Gewerblichkeit der Darbietungen (Kopien sind ausreichend) vorgelegt, werden die in Österreich zum Steuerabzug Verpflichteten auf Grund von Artikel 4 DBA-Deutschland den Steuerabzug unterlassen können; eine solche Bescheinigung kann durchaus auch...

Daten werden geladen...