Wem gehören die gemeinnützigen Bauvereinigungen? | Österreichisches Wohnhandbuch 2026
14. Aufl. 2026
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S. 757. Wer sind die Eigentümer von GBV?
7.1. Allgemeines
Gemeinnützige Bauvereinigungen (GBV), auf welche das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz 1979 (WGG) Anwendung findet, sind juristische Personen in den Rechtsformen als Genossenschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften mit Namensaktien und müssen - unabhängig von ihrer Größe - gemäß § 12 WGG einen Aufsichtsrat haben sowie gemäß § 5 WGG einem Prüfungsverband angehören. Dieser nimmt jährlich eine Abschluss- und Gebarungsprüfung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vor. Das WGG ist dem Art 11 Abs 1 Z 3 B-VG (Volkswohnungswesen) zugeordnet, wonach die Gesetzgebung dem Bund, die Vollziehung den Ländern obliegt; wobei das Bundesland als Aufsichtsbehörde zuständig ist, in welchem die jeweilige GBV ihren Sitz hat.
Die aktuelle (2026) Eigentümerstruktur stellt sich wie folgt dar:
Tabelle 20: Eigentümerstruktur von GBV 2026
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Eigentümer | Anzahl GBV (2026) | Anteil |
Genossenschaften | 86 | 50 % |
Öffentliche Gebietskörperschaften | 17 | 10 % |
Banken | 10 | 6 % |
Versicherungen | 12 | 7 % |
Andere GBV-Genossenschaften (Töchter) | 19 | 11 % |
Andere GBV-Kapitalgesellschaften (Töchter) | 10 | 6 % |
Gewerkschaften | 4 | 2 % |
Sonstige Investoren | 11 | 6 % |
Öffentliche Unternehmen | 2 | 1 % |
Kirche | 1 | 1 % |
172 | 100 % |