Wem gehören die gemeinnützigen Bauvereinigungen?
14. Aufl. 2026
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S. 666. Der Kommissär
Christian Zenz
6.1. Einführung in das Thema
Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) als (sonder-)gewerberechtliche Grundlage gemeinnütziger Bauvereinigungen (GBV) hat eine novellenreiche Entwicklungsgeschichte. Die drei Grundsätze der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft, das gemeinnützige Vermögensbindungsprinzip, das Prinzip des beschränkten Geschäftskreises und das (modifizierte) Kostendeckungsprinzip haben (noch) Bestand. Über diesen Prinzipien thront als nachhaltiges Grundprinzip der sogenannte „Generationenausgleich“.
Aufgrund der angeführten Grundsätze, in verschiedensten Bestimmungen des WGG verankert und - dies ist in der Literatur fast einhellige Meinung - lediglich programmatisch in § 1 WGG dargestellt, ist es der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft in ihrer mittlerweile mehr als hundertjährigen Geschichte gelungen, mehr als eine Million leistbare Wohnungen in Miete und Eigentum zu errichten, der Bevölkerung damit leistbares Wohnen zur Verfügung zu stellen, im Sinne einer funktionierenden und auf vertrauensvoller Grundlage beruhenden Public-Private-Partnership einen Mehrwert für die Gesellschaft zu leisten und international als Best-Practice-Beispiel zu gelten.
Dieser umfassenden gesellschaftspolitischen ...