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GesRZ 5, Oktober 2009, Seite 251

FMA-Rundschreiben zu § 27 Abs 6 BWG

Im Sommer diesen Jahres hat die FMA ein Rundschreiben zur Anwendung der Bestimmung des § 27 Abs 6 BWG, wonach im Rahmen der Einräumung einer Großveranlagung iSd § 27 Abs 2 BWG der Aufsichtsrat (bzw das zuständige Aufsichtsorgan) des Kreditinstituts in Ausübung seiner präventiven Kontrolle den Entscheidungsprozess zu überwachen und an diesem durch die Erteilung seiner Zustimmung mitzuwirken hat, herausgegeben. Das Rundschreiben richtet sich an alle nach den Vorschriften des BWG in Österreich konzessionierten Kreditinstitute, soweit § 27 BWG auf diese Anwendung findet. Es soll für sie gleichermaßen Leitfaden und Orientierungshilfe zur Anwendung der bankrechtlichen Bestimmung sein. Die FMA hält darin ua fest, dass die gem § 27 Abs 6 BWG für jede Großveranlagung erforderliche Zustimmung durch den Aufsichtsrat des Kreditinstituts vor dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen der Geschäftsleitung und dem Kunden bzw der Gruppe verbundener Kunden erfolgen muss. Das der Großveranlagung zugrunde liegende Rechtsgeschäft kann aber auch vorbehaltlich einer aufschiebenden Bedingung der Zustimmung durch den Aufsichtsrat abgeschlossen werden. Eine erst zu einem späteren Zeitpunkt vorliegende Zustimmung ist unzulässig. Nach Ansicht der FMA hat e...

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