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Unvereinbarkeitsbestimmung für Mitglieder des Stiftungsvorstands erweitert
Durch das Familienrechts-Änderungsgesetz 2009 wird die Unvereinbarkeitsbestimmung des § 15 Abs 3 PSG um Lebensgefährten erweitert. Der Beitrag zeigt die Folgen dieser Änderung und die Unvollständigkeit der Anpassung auf.
I. Ausgangslage
Gem § 15 Abs 2 PSG sind ein Begünstigter, dessen Ehegatte sowie Personen, die mit dem Begünstigten in gerader Linie oder bis zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt sind, von einer Mitgliedschaft im Stiftungsvorstand ausgeschlossen. Zur Vermeidung von Umgehungsmöglichkeiten durch Zwischenschaltung einer juristischen Person als Begünstigter wird der Personenkreis in § 15 Abs 3 PSG erweitert. Ist ein Begünstigter eine juristische Person, an der eine natürliche Person iSd § 244 Abs 2 UGB beteiligt ist, so können diese natürliche Person, deren Ehegatte sowie Personen, die mit der natürlichen Person in gerader Linie oder bis zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt sind, nicht Mitglieder des Stiftungsvorstands sein.
Die Unvereinbarkeitsbestimmungen des § 15 Abs 2 und 3 PSG stellen zwingendes Recht dar. Bei den Unvereinbarkeitsbestimmungen handelt es sich um absolute Bestellungsverbote.
II. Änderung durch das FamRÄG 2009
Durch die Neuregelung des § 15 Abs 3 PSG durch das FamRÄG 2009 wird die Unvereinbarkeitsbestimmung des § 15 Abs 3 PSG um den Lebensgefährten ...