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GesRZ 5, Oktober 2009, Seite 301

Bestellung eines von der Person des Stiftungsprüfers verschiedenen Konzernabschlussprüfers

Nikolaus Arnold

§§ 244, 268, 269, 270 Abs 2 UGB

§ 14 Abs 1, § 18 Abs 1, §§ 20, 21 Abs 1 PSG

1. Der Konzernabschluss einer Privatstiftung ist zu prüfen.

2. Die Bestellung eines von der Person des Stiftungsprüfers verschiedenen Konzernabschlussprüfers widerspricht wesentlichen Grundsätzen des Stiftungsrechts.

(OLG Graz 4 R 108/08x; LGZ Graz 52 Fr 1903/08d)

Die Stiftungsurkunde enthält in ihrer geltenden Fassung folgende Bestimmungen:

§ 11 DER STIFTUNGSPRÜFER

A. Bestellung

1. Der Stiftungsprüfer ist, auf die Dauer von höchstens drei Jahren, vom Aufsichtsrat zu bestellen. Sollte kein Aufsichtsrat bestellt sein, ist er vom Verwaltungsausschuss des Stifters ... zu nominieren und vom Gericht zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

2. Zu Stiftungsprüfern dürfen nur beeidete Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften bestellt werden. Der Stiftungsprüfer kann gleichzeitig auch Prüfer von Unternehmen der Stiftung sein.

B. Aufgaben des Stiftungsprüfers

Aufgabe des Stiftungsprüfers ist es insbesondere, den Jahresabschluss (Konzernabschluss) einschließlich der Buchführung und den Lagebericht der Stiftung innerhalb von drei Monaten ab Vorlage gemäß...

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