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Änderung des Privatstiftungsgesetzes
Durch das FamRÄG 2009, BGBl I 2009/75, wird § 15 Abs 3 PSG geändert (siehe dazu auch den Kurzbeitrag von N. Arnold in diesem Heft). Der Kreis jener Personen, die gem § 15 Abs 3 PSG nicht dem Stiftungsvorstand angehören dürfen, wird erweitert. Künftig darf auch der Lebensgefährte einer Person, die gem § 244 Abs 2 UGB an einer begünstigen juristischen Person beteiligt ist, nicht Mitglied des Stiftungsvorstandes sein. Überraschenderweise wird die in § 15 Abs 2 PSG normierte Unvereinbarkeitsbestimmung durch das FamRÄG 2009 jedoch nicht geändert. Das FamRÄG 2009 tritt mit in Kraft.