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GesRZ 5, Oktober 2009, Seite 288

Geltendmachung der Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses einer KG; Gesellschafterstellung nach Tod eines Gesellschafters

Paul Schörghofer

§§ 117, 119, 127, 139, 140, 177 UGB

§ 810 ABGB

§ 228 ZPO

1. Die Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses der Personengesellschaft ist mit Feststellungsklage geltend zu machen. Am Verfahren müssen alle Gesellschafter beteiligt sein, widrigenfalls das erforderliche rechtliche Feststellungsinteresse fehlt.

2. Hat der Kommanditist über seinen Anteil mittels eines Vermächtnisses verfügt, so wird zunächst der Erbe Kommanditist. Er ist verpflichtet, den Anteil an den Legatar zu übertragen. Der Legatar erwirbt als Einzelrechtsnachfolger durch das zwischen ihm und dem Nachlass oder dem Erben geschlossene Verfügungsgeschäft.

(OLG Linz 4 R 130/08b; LG Linz 1 Cg 12/08t)

An der drittbeklagten KG waren zuletzt beteiligt: der am verstorbene Kommanditist mit einer Einlage von 33.300 Euro, das sind 50 %, der Erstbeklagte mit 3.700 Euro, das sind 5,55 %, und die Zweitbeklagte mit 29.600 Euro, das sind 44,44 %. Die Zweitbeklagte ist zu 50 % auch an der Komplementärgesellschaft beteiligt, die ihrerseits eine Beteiligung von 10 % an der Drittbeklagten hält. Eine Kapitalbeteiligung scheint im Firmenbuch jedoch nicht auf.

§ 12 lit d des Gesellschaftsvertrages der drittbeklagten KG lautet:

Im Falle des Able...

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