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GesRZ 5, Oktober 2009, Seite 306

OhneTitel

GmbH: Haftung eines „Geschäftsführers auf dem Papier“; Auswahl- und Überwachungspflichten in Bezug auf den Wirtschaftstreuhänder; Bedeutung von Rechtsunkenntnis oder irrtümlich fehlerhaften Rechtsauffassungen.

§§ 9, 80 ff BAO

Erkenntnis: Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:

Gem § 9 Abs 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Nach der stRspr des VwGH hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung iSd § 9 Abs 1 BAO annehmen darf; den Vertreter trifft dabei eine qualifizierte Behauptungs- und Konkretisierungspflicht (vgl für viele zB die hg Erk vom , 99/14/0120, vom , 2006/13/0086, und vom , 2007/13/0005, 0006 und 0007).

Dass die Bestellung eines „Geschäftsführers auf dem Papier“ an seiner Stellung als Organwalter und am Bestand der ihn nach § 80 BAO treffenden Pflichten nicht das Geringste ändert, hat der VwGH in stRspr wiederholt zum Ausdruck gebracht (vgl zB die hg Erk vom , 2001/13/0190, und vom , 2005/13/0084). Das Einverständnis, nur formell bzw nur auf dem Papier als Geschäftsführer zu fungieren, somit auf die tatsächliche Geschäftsführung keinen Einfluss zu nehmen, befreit nicht von der Verantwortung hinsichtlich der Erfüllung der mit der Übernahme der handelsrechtlichen Geschäftsführung verbundenen gesetzlichen Verpflichtungen (vgl zB die hg Erk vom , 99/14/0278, vom , 2005/15/0081, und vom , 2007/15/0164). Als bestellter Geschäftsführer hat er die abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen oder seine Funktion unverzüglich niederzulegen. Hat er dies nicht getan, dann muss er die haftungsrechtlichen Konsequenzen tragen (vgl zB die hg Erk vom , 96/14/0076, und vom , 2001/13/0190; zur Haftung eines „willfährigen“ Geschäftsführers vgl weiters das hg Erk vom , 2006/14/0044, mwN).

Vor dem Hintergrund dieser Rspr war es offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin sich mit dem in der Berufungsschrift erstatteten Vorbringen, sie sei lediglich auf dem „Papier“ als Geschäftsführerin „vorhanden“ gewesen, habe ihrem „Ex-Gatten“ damals blind vertraut und weder die Buchhaltung noch sonstige Geschäftsunterlagen „jemals zu Gesicht bekommen“ (die Geschäftsräumlichkeiten auch niemals betreten), nicht von der Vertreterhaftung nach § 9 Abs 1 BAO befreien konnte.

Erst in den zum Vorlageantrag vom erstatteten ergänzenden Schriftsätzen vom und vom modifizierte die Beschwerdeführerin ihre VerantwortungS. 307 dahingehend, dass ihr keine Verletzung der Auswahl- und Überwachungspflichten hinsichtlich des mit der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen beauftragten Wirtschaftstreuhänders anzulasten sei. Sie erläuterte allerdings nicht, weshalb sie bei dem laut Berufung eingestandenen Fehlen „jeglicher kaufmännischer Ausbildung“ die erwähnten Pflichten überhaupt wahrzunehmen in der Lage gewesen wäre oder auch für eine „umfängliche und richtige Information über die Geschäftstätigkeit“ hätte sorgen können. Weshalb es laut Beschwerde bei dem in der Berufung geschilderten Verständnis der Beschwerdeführerin über ihre Funktion als bloß formelle Geschäftsführerin (die sich ua auf das Leisten einiger Unterschriften auf den ihr vom Ehemann vorgelegten Unterlagen beschränkt habe) wegen des Vorbringens in der „zweiten Ergänzung des Vorlageantrages vom “, wonach die Beschwerdeführerin die Umsatzsteuervoranmeldungen der H. GmbH „selbst unterfertigt“ habe, „wohl nahe liegend“ gewesen wäre, dass sie sich „beim beauftragten Steuerberater auch nach dem Zustehen der ausgewiesenen, teilweise nicht unbeträchtlichen Guthaben erkundigt habe“, macht die Beschwerde nicht einsichtig. Schon aus diesem Grund geht die idZ erhobene Verfahrensrüge ins Leere, die belangte Behörde hätte im Rahmen der amtswegigen Sachverhaltsermittlung den seinerzeit beauftragten Wirtschaftstreuhänder als Zeugen dahingehend vernehmen müssen, welche Auskünfte dieser der Beschwerdeführerin damals erteilt habe. Dass die Beschwerdeführerin einen diesbezüglichen Beweisantrag gestellt hätte, wird im Übrigen auch in der Beschwerde nicht behauptet, in der außerdem der konkrete Inhalt der angesprochenen Auskunftserteilung nicht dargestellt wird.

Die nach § 9 BAO erforderliche Verschuldensprüfung hat von der objektiven Richtigkeit der Abgabenfestsetzung auszugehen (vgl zB das hg Erk vom , 2004/13/0142). Ein Rechtsirrtum bzw das Handeln aufgrund einer vertretbaren Rechtsansicht kann die Annahme eines Verschuldens ausschließen. Gesetzesunkenntnis oder irrtümlich objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen sind nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde (vgl zB die hg Erk vom , 2004/13/0073, sowie vom , 2007/13/0005, 0006 und 0007). Ein nicht vorwerfbarer Rechtsirrtum wird durch den bloßen Hinweis auf eine andere Rechtsmeinung im Übrigen noch nicht dargetan (vgl nochmals das hg Erk vom , mwN).

Abgesehen davon, dass auch idZ in der Beschwerde nicht plausibel gemacht wird, weshalb die Beschwerdeführerin bei der in der Berufung dargestellten „Geschäftsführung auf dem Papier“ in Hinblick auf das Handeln aufgrund einer vertretbaren Rechtsansicht die gebotene Sorgfalt nicht außer Acht gelassen hätte, wurde dazu auch in den ergänzenden Schriftsätzen vom und nicht dargelegt, worin die von der Beschwerdeführerin oder der steuerlichen Vertretung in Bezug auf den Vorsteuerabzug als vertretbar angesehene Rechtsauffassung (die allenfalls auch vom Finanzamt im Rahmen einer UVA-Prüfung 1996 nicht beanstandet worden wäre) konkret bestanden hätte. Soweit dazu in der Replik zur Gegenschrift darauf hingewiesen wird, die Beschwerdeführerin habe im Verwaltungsverfahren noch keine diesbezüglichen Ausführungen machen können, weil ihr bis zu dessen Abschluss unklar gewesen sei, aufgrund welcher Ausführungen die belangte Behörde die Bejahung des Zustehens des Vorsteuerabzugsrechts als unvertretbare Rechtsansicht qualifiziere (erstmals finde sich im angefochtenen Bescheid der Hinweis auf die Niederschrift über die Schlussbesprechung der Betriebsprüfung vom , wonach die H. GmbH Provisionen für Wertpapiergeschäfte und damit unecht steuerbefreite Umsätze erzielt habe, die zum Ausschluss des Vorsteuerabzugsrechts führen würden), kann ihr nicht gefolgt werden. Bereits in der Berufungsschrift wies nämlich selbst die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die vorgeschriebenen Umsatzsteuernachzahlungen für die Jahre 1994 und 1995 aus der „Betriebsprüfung im Jahr 1998“ (die zur Schlussbesprechung vom führte) resultierten und auch im zweiten Ergänzungsschriftsatz zum Vorlageantrag vom erwähnte die Beschwerdeführerin eine von ihr gegen die Umsatzsteuerbescheide 1994 und 1995 vom gem § 248 BAO eingebrachte Berufung, ohne auf die gegebenenfalls von ihr in Bezug auf die Vorsteuerabzugsberechtigung als vertretbar angesehene Rechtsansicht näher einzugehen. Die erstmals in der Replik zur Gegenschrift enthaltenen Ausführungen in Richtung bestimmter Angaben zu einer als vertretbar angesehenen Rechtsauffassung (so habe es sich bei den Umsätzen der H. GmbH nicht um Provisionen für Wertpapiergeschäfte gehandelt, sondern um Entgelte aus Marketingleistungen für ausländische Auftraggeber) sind damit auch schon wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes unbeachtlich.

Die Beschwerde war daher gem § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

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