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GesRZ 5, Oktober 2009, Seite 306

OhneTitel

GmbH: Haftung eines „Geschäftsführers auf dem Papier“; Auswahl- und Überwachungspflichten in Bezug auf den Wirtschaftstreuhänder; Bedeutung von Rechtsunkenntnis oder irrtümlich fehlerhaften Rechtsauffassungen.

§§ 9, 80 ff BAO

Erkenntnis: Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:

Gem § 9 Abs 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Nach der stRspr des VwGH hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung iSd § 9 Abs 1 BAO annehmen darf; den Vertreter trifft dabei eine qualifizierte Behauptungs- und Konkretisierungspflicht (vgl für viele zB die hg Erk vom , 99/14/0120, vom , 2006/13/0086, und vom , 2007/13/0005, 0006 und 0007).

Dass die Bestellung eines „Geschäftsführers auf dem Papier“ an seiner Stellung als Organwalter und am Bestand der ihn nach § 80 BAO treffenden Pflichten nic...

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