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GesRZ 5, Oktober 2009, Seite 300

Unzulässigkeit des Rechtsformzusatzes „GsmbH“

Thomas Ratka

§ 5 Abs 1 GmbHG idF HaRÄG, BGBl I 2005/120

Zweck des Rechtsformzusatzes ist es, den Geschäftsverkehr eindeutig über die Haftungsverhältnisse der Gesellschaft zu informieren. Die Abkürzung „GsmbH“ ist mangels Eindeutigkeit nicht zulässig.

(OLG Linz 6 R 15/09g; LG Linz 13 Fr 64/09t)

Zur Eintragung ins Firmenbuch angemeldet wurde eine GmbH mit dem Rechtsformzusatz „GsmbH“.

  • Das Erstgericht wies den Eintragungsantrag ab.

  • Das Rekursgericht bestätigte.

  • Der OGH gab dem Revisionsrekurs der Gesellschaft nicht Folge.

Aus der Begründung des OGH:

1. Nach § 5 Abs 1 GmbHG idF HaRÄG, BGBl I 2005/120 (zuvor § 5 Abs 2 GmbHG) muss die Firma der Gesellschaft die Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ enthalten; die Bezeichnung kann abgekürzt werden. Welche Abkürzungen verwendet werden dürfen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

2. § 5 Abs 2 GmbHG idF vor dem HaRÄG 2005 wurde durch das FBG 1991 geschaffen; zuvor war angeordnet gewesen, dass das Wort „Gesellschaft“ nicht, wohl aber die Wortfolge „mit beschränkter Haftung“ abgekürzt werden dürfe. Der Justizausschuss (zitiert bei Danzl, Das neue Firmenbuch [1991] 112) konstatierte damals, eine schlagwortartige Abkürzung der Firma sei freilich bereits seit langem in Geschäftspapieren, in der W...

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