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21-fache Jahresbemessungsgrundlage als Höchstbemessungsgrundlage bei kombinierten Bestandverträgen
Klarstellung durch den VwGH
Bislang war höchstgerichtlich nicht geklärt, wie Bestandverträge gebührenrechtlich zu bewerten sind, die sich aus einer festen Vertragslaufzeit (bestimmte Dauer) mit einer anschließenden Fortsetzung auf unbestimmte Zeit zusammensetzen. Für Verträge mit bestimmter Dauer begrenzt das GebG die Gebühr eindeutig auf das 18-fache Jahresentgelt als Bemessungsgrundlage. Die Höchstbemessungsgrundlage für kombinierte Verträge auf bestimmte und dann unbestimmte Dauer war bislang strittig. Nunmehr hat der VwGH klargestellt, dass bei Kombination eines Vertrags auf bestimmte Dauer mit einem Vertrag auf unbestimmte Dauer die Gebührenbemessungsgrundlagen additiv zu ermitteln sind und das 21-fache Jahresentgelt die Höchstbemessungsgrundlage darstellt.
1. Anlassfall
Ein Mietvertrag über ein Schulgebäude statuiert ein unbefristetes Bestandverhältnis. Trotz dieser grundsätzlich unbefristeten Dauer wird die tatsächliche Vertragslaufzeit wesentlich durch einen umfassenden 25-jährigen Kündigungsverzicht des Mieters determiniert. Während beide Parteien grundsätzlich mit einer Frist von zwölf Monaten zum 31. August kündigen könnten, ist der Vermieter in seinem Kündigungsrecht stark eingeschränkt und darf nur aus...