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Umsatzsteuer-Update Mai 2026: Aktuelles auf einen Blick
Gesetzgebung - Verwaltungspraxis - Rechtsprechung
„Was gibt es Neues?“ - Dieser Nachrichtenüberblick bietet kurz und bündig alles Wissenswerte rund um die Umsatzsteuer für den Unternehmensalltag und die Beratungspraxis.
1. Legistik: Begutachtung - Fahrzeugeinzelbesteuerung
Mit Wirksamkeit ab Juli 2026 soll in Art 21 Abs 2 UStG folgender zweiter Unterabsatz angefügt werden: „Wird die Steuer von einem Parteienvertreter gemäß § 11 Abs. 5 NoVAG 1991 berechnet und entrichtet, kann die Steueranmeldung durch den Erwerber unterbleiben. § 11 Abs. 5 bis 7 NoVAG 1991 gilt sinngemäß.“
Die geplante Änderung erfolgt - wie sich aus den Erläuterungen ergibt - korrespondierend mit den angesprochenen Änderungen des NoVAG zur Berechnung und Abfuhr der NoVA durch einen Parteienvertreter. Die Begutachtungsfrist endete am .
2. BMF: Anfragebeantwortung zum Strom-Sozialtarif
In einer Anfragebeantwortung hat sich das BMF zur Bemessungsgrundlage für die Lieferungen von Elektrizität an begünstigte Haushalte iSd § 36 Abs 7 ElWG geäußert. Demnach ergibt sich diese aus dem gesetzlich normierten Preis (§ 36 Abs 4 ElWG) und liegt kein Fall des § 4 Abs 9 UStG (Normalwertregelung) vor.
Die Übernahme der Erfüllung der Sozialtarifleistungen nach § 38 Abs 4 ElWG stelle eine sonstige Leistung dar. Trage der Lieferant überproportional zur Erfüllung des Sozialtarifsystems bei, handle es sich um eine Leistung an die Abwicklungsstelle (§ 39 ElWG), im gegenteiligen Fall sei es umgekehrt.
Das Entgelt betrage jeweils die gemäß § 40 Abs 1 Z 4 ElWG ermittelten Differenzbeträge.
Die Aufwandsabgeltung iSd § 38 Abs 5 ElWG stelle ein Entgelt der Abwicklungsstelle dar.
3. BMF: Fahrzeug CF MOTO CF1000UTR 8K (UFORCE U10 PRO ABS)
Ebenfalls in einer Anfragebeantwortung (mit Foto des Fahrzeugs) teilt das BMF mit, dass es der Ansicht ist, das genannte Fahrzeug sei kein PKW oder Kombinationskraftwagen iSd § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG und berechtige unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 12 UStG zum Vorsteuerabzug.
Allgemein wird ausgeführt, dass das Vorliegen eines PKW oder Kombinationskraftwagens iSd § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG in wirtschaftlicher Sichtweise zu beurteilen sei und es auf den optischen Eindruck und die darauf beruhende Verkehrsauffassung ankomme. Die kraftfahrrechtliche Einordnung könne Indiz sein, sei aber ebenso wie die zollrechtliche Tarifierung als Lastkraftwagen nicht bindend. Entscheidend sei der Zweck, dem S. 679 das Fahrzeug nach seiner typischen Beschaffenheit und Bauart von vornherein und allgemein zu dienen bestimmt ist.
4. BMF: Vorteilskartenmodell
In einer weiteren Anfragebeantwortung äußert sich das BMF zur Ausgabe von Vorteils- bzw Freizeitkarten mit Gutschriften, deren Höhe sich erst nach Ausführung der Leistungen der Leistungspartner ergibt. Ist im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes die Höhe des Entgelts nicht mit Sicherheit bestimmbar bzw nicht exakt ermittelbar, sei die Bemessungsgrundlage für den Umsatz zu schätzen und nach Wegfall der Ungewissheit entsprechend (rückwirkend) zu korrigieren. Die Korrektur der Bemessungsgrundlage könne in dem Voranmeldungszeitraum vorgenommen werden, in dem das Entgelt tatsächlich feststeht.
Unabhängig von der Ungewissheit der Höhe der Bemessungsgrundlage entstehe die Steuerschuld (auch) für (diese) Umsätze gemäß § 19 Abs 2 Z 1 UStG.
Bei der „Akzeptanzabrechnung“ stellt (laut Anfrage) der Kartenanbieter den Leistungspartnern in den jeweils vereinbarten Zeitintervallen eine Gutschriftsabrechnung aus, welche die im Abrechnungszeitraum erbrachten Leistungen zusammenfasst, das maßgebliche Entgelt auf Basis des vertraglich vereinbarten Verteilungsschlüssels festlegt und die umsatzsteuerlichen Pflichtangaben enthält. Mit Zugang und Akzeptanz dieser Gutschrift steht das Entgelt der Höhe nach erstmals verbindlich fest.
Dazu hält das BMF fest, dass hierbei weder der Leistungspartner noch der Leistungsempfänger, sondern der Karteninhaber abrechne. Diese Praxis sei zulässig, da der zur Abrechnung über den Leistungsaustausch Verpflichtete sich im Abrechnungsverfahren dritter Personen bedienen könne. Die Rechnungsausstellung sei jedoch nicht maßgeblich für den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld.
5. EuGH: Steuersatz für Nebenleistungen in der Beherbergung
Entscheidung: J GmbH ua, C-409/24 bis C-411/24.
Normen: Art 98 Abs 1 und 2 MwStSyst-RL; § 10 Abs 2 UStG.
Art 98 Abs 1 und 2 iVm Anhang III Nr 12 MwStSyst-RL ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die es erlaubt, Leistungen vom Anwendungsbereich des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für in Hotels und ähnlichen Einrichtungen erbrachte Leistungen der kurzfristigen Beherbergung auszuschließen, die nicht unmittelbar einer solchen Beherbergung dienen, wie die Bereitstellung von Parkplätzen oder Fitness- und Wellnesseinrichtungen, der Zugang zum WLAN-Netzwerk des Hotels und die Bereitstellung eines Frühstücks, auch wenn sie als Nebenleistungen zu dieser Beherbergung angesehen werden könnten, weil sie durch einen für alle im Rahmen dieser Beherbergung erbrachten Dienstleistungen gezahlten pauschalen Gesamtpreis vergütet werden, unter der Voraussetzung, dass diese Regelung die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf konkrete und spezifische Aspekte der in Anhang III Nr 12 MwStSyst-RL genannten Kategorien von Beherbergungsleistungen vorsieht und der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird.
Anmerkung: Dem Urteil liegen folgende (kurz dargestellte) Sachverhalte zugrunde:
C-409/24: J betrieb ein Hotel und ein Restaurant mit Parkplatz, der von ihren Gästen ohne separates Entgelt genutzt werden konnte. Neben der Übernachtung umfasste die Beherbergungsleistung auch ein Frühstück. Die Gäste konnten jedoch darauf verzichten, wobei die Kosten für das Frühstück dann von dem in Rechnung gestellten Gesamtbetrag abgezogen wurden.
S. 680 C-410/24: D betrieb eine Pension und bot ihren Gästen Übernachtung mit Frühstück an, das - unabhängig von der Entscheidung der Gäste, dieses in Anspruch zu nehmen - im pauschalen Gesamtpreis enthalten war. Auf den Rechnungen war dieser Preis inklusive Steuern ausgewiesen.
C-411/24: D betrieb zwei Hotels mit Parkplätzen und WLAN. Eines dieser beiden Hotels verfügte zudem über Fitness- und Wellnesseinrichtungen. Die Gäste des Hotels konnten diese Annehmlichkeiten und Einrichtungen nutzen, ohne dass sie gesondert in Rechnung gestellt wurden.
Gegenständlich war jeweils der auf diese (neben der Beherbergung) erbrachten Leistungen anzuwendende Steuersatz, zumal nach der deutschen Rechtslage nur die Beherbergung einer Ermäßigung unterliegt.
Der EuGH hat zunächst darauf hingewiesen, dass das anfragende deutsche Gericht von der Prämisse ausgeht, bei den dargestellten Vorgängen handle es sich um Nebenleistungen der jeweiligen Beherbergungsleistungen, und er die Richtigkeit dieser Annahme nicht zu prüfen hat.
Der Gerichtshof betont einleitend, dass die Mitgliedstaaten die Anwendung dieses ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf konkrete und spezifische Aspekte einer Leistungskategorie von Anhang III MwStSyst-RL beschränken können (vgl Rn 51). Diese Möglichkeit unterliegt jedoch der zweifachen Bedingung, dass zum einen für die Zwecke der Anwendung dieses ermäßigten Satzes nur konkrete und spezifische Aspekte der in Rede stehenden Kategorie von Leistungen herausgelöst werden und zum anderen der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird (Rn 53).
Der EuGH sah in den konkreten Fällen beide Kriterien (vorbehaltlich der Prüfung durch das nationale Gericht) verwirklicht, wobei er hinsichtlich der Inanspruchnahme des durch die MwStSyst-RL eröffneten „Wertungsspielraums auf der Grundlage objektiver, klarer und genauer Kriterien die konkreten und spezifischen Leistungen der in Anhang III Nr. 12 der Mehrwertsteuerrichtlinie genannten Leistungskategorie“ durch Deutschland auch die Aussagen des deutschen UStAE (vergleichbar mit den österreichischen UStR) ins Treffen führt.
Hinweis: Nach der Verwaltungspraxis (Rz 1222 UStR) können (unter dem Titel „All Inclusive“) diverse Leistungen als regelmäßig mit der Beherbergung verbundene Nebenleistungen angesehen werden, wenn dafür kein gesondertes Entgelt verrechnet wird. Dazu gehören auch die Vermietung von Parkplätzen, Garagenplätzen oder von Hotelsafes, die Zurverfügungstellung von Sauna, Solarium, Dampf- und Schwimmbad, Fitnessräumen und Wellness-Leistungen, ausgenommen hievon sind Beauty- bzw Kosmetikbehandlungen sowie die Verabreichung von Massagen. Zu den mit der Beherbergung regelmäßig verbundenen Nebenleistungen zählt - so Rz 1219 UStR - kraft gesetzlicher Fiktion auch die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks, wenn der Preis hierfür im Beherbergungsentgelt enthalten ist. Alkoholische Getränke sind nicht Teil eines ortsüblichen Frühstücks. Von den urteilsgegenständlichen Nebenleistungen wird in den UStR somit einzig WLAN nicht gesondert (als ermäßigt besteuerte Nebenleistung) angeführt. Vgl auch zu in einem „Wellness-Hotel“ angebotenen SPA-Leistungen und als Arrangement verrechnetem Pauschalpreis: (siehe dazu M. Mayr, Umsatzsteuer-Update August 2018: Aktuelles auf einen Blick, SWK 23/24/2018, 1089 [1091, Pkt 3.]).
Der EuGH hat in Rn 48 (auch wenn nicht verfahrensgegenständlich) an seine ständige Rechtsprechung erinnert, wonach eine einheitliche Leistung vorliegt, wenn der Steuerpflichtige für den Verbraucher - wobei auf einen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist - zwei oder mehr Elemente oder Handlungen erbringt, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Dies ist auch dann der Fall, wenn zwei oder mehrere Teile als Hauptleistung anzusehen sind, während andere Teile als eine oder mehrere Nebenleistungen einzustufen sind. Eine Leistung ist dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des VwGH (siehe zB ).
Das Urteil wird bei der Auslegung vergleichbarer Fälle (Zusammentreffen von Haupt- und Nebenleistung) auch in Österreich zu beachten sein. Es zeigt erneut auf, dass es dem Gesetzgeber S. 681 innerhalb gewisser Grenzen möglich ist, auch unselbständige Nebenleistungen gesondert zu behandeln (in Österreich augenscheinlich zB bei der als Nebenleistung erbrachten Lieferung von Wärme iZm der Wohnraumvermietung nach § 10 Abs 2 Z 3 lit a UStG).
Es kann sich bei einer zu beurteilenden Leistung auch nicht um ein Zusammentreffen von Haupt- und Nebenleistungen, sondern um eine eigenständige Leistung sui generis handeln. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist davon auszugehen, dass eine einheitliche Leistung dann vorliegt, wenn mehrere Einzelleistungen oder Handlungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (siehe zB Deco Proteste - Editores Lda, C-505/22, Rn 20; vgl M. Mayr, Umsatzsteuer-Update Oktober 2023: Aktuelles auf einen Blick, SWK 30/2023, 1164 [1165, Pkt 2.]). Diesfalls wird sich die Besteuerung nach der tatsächlich erbrachten einheitlichen (neuen) Leistung richten (siehe etwa , zu einer Squash-Anlage). Zur (drohenden) Abgrenzungsproblematik iZm der geplanten Steuersatzermäßigung für bestimmte Nahrungsmittel siehe Tumpel, Ermäßigter Umsatzsteuersatz für bestimmte Nahrungsmittel - nicht nur Grund zur Freude! SWK 13/2026, 643. Zu Roamingleistungen siehe sogleich Pkt 8.
6. EuGH zur Stand-Still-Klausel
Entscheidung: Randstad España SLU, C-515/24.
Norm: Art 176 Abs 2 MwStSyst-RL.
Art 176 Abs 2 MwStSyst-RL ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsvorschrift nicht entgegensteht, die am Tag des Beitritts des betreffenden Mitgliedstaates zur Europäischen Union in Kraft tritt und einen Ausschluss des Rechts auf Vorsteuerabzug für den Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen wie Eintrittskarten zu Sportveranstaltungen einführt, die für Kunden, Arbeitnehmer oder Dritte bestimmt sind.
Anmerkung: In den Jahren 2009 bis 2011 erwarb Randstad España Eintrittskarten für Fußballspiele und andere Freizeitveranstaltungen. Sie zog die Vorsteuer auf den Kauf dieser Eintrittskarten ab, die als unentgeltliche Zuwendungen an Kunden gedacht waren. Der Vorsteuerabzug wurde ihr mit Verweis auf die Stillhalteklausel versagt. Das besondere an dem Fall war, dass es - laut dem vorlegenden Gericht - vor dem Beitritt Spaniens zur Gemeinschaft dort keine Mehrwertsteuer gegeben hatte. Keine der damals bestehenden Steuern sei mit dem Mehrwertsteuersystem vergleichbar gewesen. Insbesondere habe keine dieser Steuern einen Vorsteuerabzug vorgesehen. Verfahrensgegenständlich war, ob Spanien den Vorsteuerausschluss für diese genannten Leistungen auf Art 176 Abs 2 MwStSyst-RL stützen kann, was der EuGH bejaht hat.
Hinweis: Art 176 Abs 2 MwStSyst-RL enthält eine Stillhalteklausel, die vorsieht, dass die der Union beitretenden Staaten die zum Zeitpunkt ihres Beitritts geltenden innerstaatlichen Ausnahmen vom Recht auf Vorsteuerabzug beibehalten, bis der Rat die in Art 176 Abs 1 MwStSyst-RL vorgesehenen Bestimmungen erlässt, was der Rat bis heute nicht getan hat.
In Rn 34 f führt der Gerichtshof aus, dass es nach Art 176 Abs 1 MwStSyst-RL zwar dem Rat obliegt, die Ausgaben, die kein Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, zu bestimmen, aber „[i]n jedem Fall [...] diejenigen Ausgaben vom Recht auf Vorsteuerabzug ausgeschlossen [werden], die keinen streng geschäftlichen Charakter haben, wie Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen“. Der EuGH bemerkt dazu, dass folglich die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs für Ausgaben wie Unterhaltungs- und Repräsentationsaufwendungen den Zielen der MwStSyst-RL zuwiderlaufen könnte.
Der EuGH betont auch, dass der Umstand, dass der Betrag der fraglichen Ausgaben im Rahmen des Ertragsteuerrechts steuerlich abzugsfähig ist, für die Mehrwertsteuer unerheblich ist (vgl Rn 39).
Die Entscheidung betrifft die spezielle spanische Rechtslage und hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf Österreich. Sie ist dennoch von Interesse, zumal wesentliche Vorsteuerausschlüsse des UStG (insbesondere § 12 Abs 2 Z 2 lit a und b UStG; vgl etwa ) auf die Stillhalteklausel gestützt werden. Siehe dazu auch § 28 Abs 7 UStG, S. 682 wonach (im Unterschied zu den ansonsten dynamischen Verweisen auf andere Bundesgesetze) sich die Verweise in § 1 Abs 1 Z 2 UStG und § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG auf das EStG idF BGBl 1994/681 und das KStG idF BGBl 1994/922 beziehen.
7. EuGH: Vorsteuerabzug aus Gemeinkosten eines teilweise steuerbefreiten Unternehmers
Entscheidung: Oblastní nemocnice Kolín, a.s., nemocnice Středočeského kraje, C-513/24.
Normen: Art 173 Abs 1 MwStSyst-RL; § 12 Abs 4 bis 6 UStG.
Art 173 Abs 1 MwStSyst-RL ist dahin auszulegen, dass die Kosten für den Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen, die nach einer nationalen Regelung für die Erbringung von Gesundheitsleistungen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, erforderlich sind, die aber auch für die Vornahme von Leistungen verwendet werden, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, nicht schon allein aufgrund dieser regulatorischen Anforderung Gemeinkosten sind, die zum anteiligen Vorsteuerabzug berechtigen.
Anmerkung: Nemocnice Kolín betreibt ein Krankenhaus, das hauptsächlich unecht steuerfreie Umsätze erzielt (in Österreich: § 6 Abs 1 Z 18 und Z 25 UStG). Das Krankenhaus erbringt aber auch andere, zum Vorsteuerabzug berechtigende zusätzliche Dienstleistungen, etwa klinische Studien über die Wirkung von Medikamenten, Unterbringung von Patientenbegleitern, Praktika für Ärzte, Sterilisation von Instrumenten für Dritte, Geburtsvorbereitungskurse sowie Röntgen-, Ultraschall- und tierärztliche Untersuchungen.
Strittig im Verfahren war das Ausmaß des Vorsteuerabzugs für die technische und materielle Ausstattung des Krankenhauses, die für die Erbringung von steuerfreien Gesundheitsleistungen erforderlich sind, die aber auch für die Vornahme von Leistungen verwendet werden, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. In diesem Zusammenhang wurde vorgebracht, dass nach einer nationalen Verordnung die Gesundheitseinrichtungen, um über eine Genehmigung für die Erbringung der gegenständlichen steuerpflichtigen Dienstleistungen zu verfügen, technische und materielle Mindestanforderungen erfüllen müssten. Daraus folge, dass der Erwerb, die Reparatur, die Wartung und die Instandhaltung dieser Ausstattung für die Erbringung der zusätzlichen Dienstleistungen erforderlich seien.
Dazu führt der EuGH (Rn 23 f) aus, dass eine regulatorische Verpflichtung zum Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen als solche nicht ausreicht, um einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen einem Erwerb und den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgangsumsätzen oder der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen festzustellen. Allein das objektive Verhältnis zwischen den Eingangs- und den Ausgangsumsätzen oder der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ist maßgebend. Allerdings kann das Bestehen einer solchen Verpflichtung bei der Beurteilung sämtlicher relevanter Umstände berücksichtigt werden.
Diese Beurteilung obliegt dem nationalen Gericht.
Die in Rede stehende materielle und technische Ausstattung scheint für den EuGH (Rn 29) auf den ersten Blick der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen und nicht der Erbringung zusätzlicher Dienstleistungen zugeordnet zu sein.
Eine teilweise steuerpflichtige Nutzung könnte nach Ansicht des EuGH bei einem Defibrillator der Fall sein, dessen Erwerb erforderlich wäre, um eine Genehmigung für die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen zu erhalten, unabhängig davon, ob diese von der Mehrwertsteuer befreit sind oder ihr unterliegen, und der bei Bedarf bei der Erbringung dieser Leistungen verwendet werden soll.
Sollte ein Teil der technischen und materiellen Ausstattung auch für die Erbringung zusätzlicher Dienstleistungen erforderlich sein, könnte ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen ihrem Erwerb auf der Eingangsstufe und diesen Ausgangsumsätzen festgestellt werden (Rn 34). Die (teilweise) Nichtnutzung eines für steuerfreie Zwecke eingekauften Gegenstands ändert aber nicht dessen Zuordnung zu diesen Umsätzen (vgl Rn 35).
Nur dann, wenn sich herausstellt, dass der Erwerb bestimmter technischer und materieller Ausstattung keinen direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit einem oder mehreren speziS. 683 fischen Ausgangsumsätzen aufweist, ist zu prüfen, ob dieser Erwerb gleichwohl einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen aufweist, weil er zu dessen allgemeinen Aufwendungen gehört (Rn 37).
Hinweis: Die allgemeinen Ausführungen zur Vorsteueraufteilung sind auch für das UStG von entscheidender Bedeutung. Eine Vorsteueraufteilung iZm Gemeinkosten ist (erst) dann vorzunehmen, wenn die Eingangsumsätze nicht direkt entsprechenden Ausgangsumsätzen zuzurechnen sind.
Zur Vorsteueraufteilung iZm einem für die Ordination genutzten Gebäude eines Arztes mit Hausapotheke hat der VwGH in diesem Sinne bereits im Erkenntnis vom , 2007/15/0289, ausgesprochen, dass der Umstand, dass die Nutzung der anderen, der Ordination dienenden Räume Auswirkungen auf den Hausapothekenumsatz insofern hat, weil die dort gestellte Diagnose und die Therapie regelmäßig zu einem Medikamentenumsatz führen, nicht bedeutet, dass auf diesen Flächen die Hausapothekenumsätze bewirkt werden. Von einer „unteilbaren ärztlichen Gesamtleistung“ zu sprechen, ist auch deswegen verfehlt, weil die Abgabe bzw der Verkauf von Medikamenten nicht als ärztliche Leistung zu beurteilen ist.
8. VwGH zu Roamingleistungen
Entscheidung: .
Normen: § 3a Abs 1 und Abs 16 UStG iVm § 1 Verordnung über die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei Telekommunikationsdiensten sowie Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen (BGBl II 2003/283 idF BGBl II 2009/221).
Nach der Rechtsprechung des EuGH handelt es sich bei Roamingleistungen, die an Personen erbracht werden, die sich vorübergehend im Gebiet eines Mitgliedstaates aufhalten, im Verhältnis zu den anderen von diesen Personen empfangenen Mobilfunkdienstleistungen um eigene, selbständige Leistungen (vgl SK Telecom Co. Ltd, C-593/19, Rn 37). Dass aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers Roamingleistungen in einem anderen Staat als jenem, in dem das Telekommunikationsunternehmen, dessen Kunde er ist, seinen Sitz hat, bloß ein Mittel darstellten, die Telekommunikationsleistungen in diesem Staat besser nutzen zu können, wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht substantiiert behauptet. Damit kann aber dem BFG nicht entgegengetreten werden, wenn es die Roamingleistungen als selbständige Leistung beurteilt.
Anmerkung: Die Revisionswerberin (CH) ist eine in der Schweiz ansässige Mobilfunkgesellschaft, die an ihre ebenfalls in der Schweiz sowie in Österreich ansässigen Kunden im Revisionszeitraum Telekommunikationsdienstleistungen erbracht hat.
Um ihren Kunden während den Aufenthalten in Österreich die Benützung von Mobiltelefonen zu ermöglichen, stellten österreichische Netzbetreiber (Provider) der CH ihre Netze gegen Verrechnung von Benützungsgebühren unter Ausweis österreichischer Umsatzsteuer zur Verfügung. Die Roamingleistungen wurden von CH gegenüber ihren Kunden überwiegend im Rahmen von sogenannten „Bundles“ angeboten und abgerechnet. Es handelt sich hierbei um Leistungspakete, die eine bestimmte Anzahl an Minuten für Telefonie und bestimmte Mengen an Dateneinheiten für Downloads in der Schweiz und - abhängig vom gewählten Paket - im (aus Schweizer Sicht) europäischen Ausland beinhalten und pauschal abgerechnet werden. Daneben wurden auch gesonderte Roamingpakete oder die Einzelverrechnung von Roamingleistungen angeboten.
Zur eigentlichen Hauptfrage des Verfahrens, ob das „Melbourne Agreement“ Auswirkungen auf die Unionsrechtskonformität der Telekomverordnung habe, verwies der VwGH auf sein Erkenntnis vom , Ro 2025/15/0002, in dem er diese im Hinblick auf die Leistungserbringung an die Endkunden verneint hat (siehe dazu M. Mayr, Umsatzsteuer-Update April 2026: Aktuelles auf einen Blick, SWK 11/2026, 557 [560, Pkt 6.]).
Dem Vorbringen, dass zur Frage, ob in Form von „Bundles“ oder Roamingpaketen angebotene Roamingleistungen eine einheitliche Leistung mit den übrigen TelekommunikationsleisS. 684 tungen oder ein Bündel von selbständigen Leistungen darstellten, Rechtsprechung fehle, trat der VwGH mit Hinweis auf Rechtsprechung des EuGH entgegen.
Der VwGH verweist (siehe auch Pkt 5.) darauf, dass jede Dienstleistung in der Regel als eigene selbständige Leistung zu betrachten ist. Es ist das Wesen des fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Steuerpflichtige dem Verbraucher mehrere selbständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt, wobei auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist. Eine einheitliche Leistung liegt insbesondere dann vor, wenn ein oder mehrere Teile die Hauptleistung, ein oder mehrere andere Teile aber Nebenleistungen darstellen, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Kunden keinen anderen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Dabei kommt dem Umstand, dass ein Gesamtpreis in Rechnung gestellt wird, keine entscheidende Bedeutung zu. Sollten bei einer aus mehreren Teilen zusammengesetzten Dienstleistung gegen Zahlung eines Gesamtpreises aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers gesonderte Dienstleistungen vorliegen, ist der Gesamtpreis auf die einzelnen Dienstleistungen aufzuteilen.
9. VwGH: Kleine (Liebhaberei-)Vermietung ist zwingend unecht steuerfrei
Entscheidung: .
Normen: § 1 Abs 2 LVO 1993 iVm § 6 LVO 1993; § 2 Abs 5 Z 2 UStG iVm § 28 Abs 5 Z 4 UStG.
Österreich hat die Steuerbefreiung [für Grundstücksvermietung] positivrechtlich durch § 1 Abs 2 LVO iVm § 6 LVO, § 2 Abs 5 Z 2 UStG iVm § 28 Abs 5 Z 4 UStG umgesetzt.
Anmerkung: Zwei Personen (P) erwarben fremdfinanziert im Jahr 2012 gemeinsam ein möbliertes Appartement samt Zubehör und Autoabstellplatz. Gleichzeitig mit dem Abschluss des Kaufvertrags beauftragten sie die A-GmbH für die Dauer von zehn Jahren mit der Vermietung des Appartements an Feriengäste als Ferienwohnung auf Rechnung der P. Bei dieser Vermietung lag (unstrittig) Liebhaberei iSd § 1 Abs 2 LVO (kleine Vermietung) vor.
Im Revisionsverfahren wurde vorgebracht, die Rechtsprechung des VwGH zur Unionsrechtskonformität der umsatzsteuerrechtlichen Liebhaberei bei „kleinen Vermietungen“ sei unschlüssig. Die Regelung zur Liebhaberei im UStG stelle keine Steuerbefreiung dar, sondern sei eine Regelung der Ausgestaltung des Unternehmerbegriffs.
Der VwGH hat die Revision unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung zurückgewiesen.
Hinweis: Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH findet die Regelung der Liebhabereiverordnung in der Umsatzsteuer aus unionsrechtlicher Sicht ihre Deckung in (nunmehr) Art 135 MwStSyst-RL, wobei die innerstaatliche Regelung betreffend die in Rede stehende Vermietung von Wohnraum (keine Umsatzsteuerpflicht, kein Vorsteuerabzug) in richtlinienkonformer Interpretation als Steuerbefreiung unter Vorsteuerausschluss zu verstehen ist (vgl ; , Ra 2014/15/0015; , 2011/15/0175; , 2004/14/0082, mwN).
Die MwStSyst-RL ließe eine in der Revision begehrte Einschränkung des Unternehmerbegriffs auch nicht zu.
Die Liebhabereivermietung unterliegt somit - als unternehmerische Tätigkeit - dem UStG. Es gelten daher auch die allgemeinen Pflichten und Rechte für Unternehmer (wie zB Erklärungspflichten, Aufbewahrungspflichten, Belegerteilungspflichten, Einbeziehung in die Kleinunternehmergrenze usw). Es kann auch (zB gemäß § 19 Abs 1 Satz 2 UStG) zum Übergang der Steuerschuld auf den Liebhaberei-Vermieter kommen, der die übergegangene Steuer mangels Vorsteuerabzugsrechts an den Fiskus abführen muss.
Die Einbeziehung der Vermietung in das Unternehmen kann auch ein Vorteil sein: Ändern sich die Verhältnisse, die für den Vorsteuerabzug maßgeblich waren (zB Änderung der Bewirtschaftung oder steuerpflichtige Lieferung des vermieteten Grundstücks), kann auch dem Liebhaberei-Vermieter (anders als bei einer Einlage aus dem nichtunternehmerischen Bereich) eine positive Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs 10 UStG offenstehen.
