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Ermäßigter Umsatzsteuersatz für bestimmte Nahrungsmittel und seine Auswirkung auf Registrierkassen
Auch kein Grund zur Freude!
Mit wird es einen zusätzlichen ermäßigten Umsatzsteuersatz für bestimmte Nahrungsmittel geben. Dieser führt auch zu einigen nötigen Änderungen in den Registrierkassen, was sowohl die Stammdatenwartung als auch die Software an sich betrifft. Die Zeit dafür ist nicht mehr lange, weshalb rasch gehandelt werden sollte.
1. Ermäßigter Steuersatz von 4,9 %
Bereits in der letzten Ausgabe der SWK wurde ein Überblick über die Komplexität des neuen ermäßigten Steuersatzes gegeben, die wichtigsten Punkte seien hier noch einmal angeführt:
Entsprechend der Einteilung der Kombinierten Nomenklatur (KN) ist ab für bestimmte Nahrungsmittel, zB Brot, Butter oder Gemüse, ein ermäßigter Steuersatz von 4,9 % vorgesehen.
Die Einstufung ist dabei durchaus komplex, da es zB bei Laugengebäck auf den Fettgehalt der Trockenmasse ankommt, ob der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung kommt. Damit wird der Steuersatz eines Backprodukts praktisch zu einer Funktion der Rezeptur und der Trockenmasse-Analyse.
Ebenso sind zusammengesetzte Produkte problematisch, die BMF-Info sieht für die frisch an der Theke zusammengestellte Wurstsemmel, auch wenn die Einzelpreise auf der Rechnung getrennt ausgewiesen werden, die einheitl...