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SWK 14-15, 25. Mai 2026, Seite 672

Sind Abfertigungen, Abfindungen und Abgangsentschädigungen nach ausländischem Recht lohnsteuerbegünstigt?

Die Entscheidung des

Wolfgang Höfle

Der in Österreich steuerlich ansässige Arbeitnehmer hat im vorliegenden Fall von seiner deutschen Arbeitgeberin eine Gesamtabfindung in Höhe von 165.361,75 Euro erhalten. Davon entfielen 96.461,25 Euro (15 Monatsgehälter) auf eine Abfertigung, die sich aus dem deutschen Kündigungsschutzgesetz ableitet. Nach Ansicht des Steuerpflichtigen sei fast die gesamte Abfindung nach § 67 Abs 3 bzw Abs 6 EStG zu versteuern. Nur ein kleiner Teil, der nicht mehr im § 67 Abs 6 EStG Deckung findet, sei nach Tarif zu versteuern.

Das vorliegende Thema spielt bei vielen Arbeitnehmern eine Rolle, die bei ausländischen Arbeitgebern angestellt sind, insbesondere bei Grenzgänger-Konstellationen.

1. Inwieweit gilt § 67 Abs 3 EStG für ausländische gesetzliche Abfertigungen?

Eine Abfertigung gemäß § 67 Abs 3 EStG ist eine einmalige Entschädigung durch den Arbeitgeber, die bei Auflösung des Dienstverhältnisses zB aufgrund „gesetzlicher Vorschriften“ zu leisten ist. BFG und VwGH halten § 67 Abs 3 EStG daher grundsätzlich für anwendbar. Das BFG hat dies auch schon früher so gesehen: So wurde etwa in einem Erkenntnis aus dem Jahr 2022 eine Abfertigung nach italienischem Recht unter § 67 Abs 3 EStG subsumiert.

In einem anderen Erkenntnis war eine Abfertigung nach deutschem Recht zu beurteilen. Das BFG bezog sich d...

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