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Steuerfreiheit von Feiertagsarbeitsentgelt
BGBl I 2026/4.
In den Praxis-News vom Juli 2025 (ASoK 2025, 250) wurde darüber berichtet, dass das Feiertagsarbeitsentgelt gemäß § 9 Abs 5 ARG nach einem Erkenntnis des BFG keinen Zuschlag iSd § 68 Abs 1 EStG darstellt.
In Reaktion darauf wurde durch eine Ende letzten Jahres beschlossene Änderung des EStG die Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts im Rahmen des Freibetrags nach § 68 Abs 1 EStG mit Wirkung ab ausdrücklich gesetzlich verankert.