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Beurteilungszeitpunkt betrieblicher Erfordernisse der Kündigung (§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG)
1. Die Revision releviert, dass das Berufungsgericht die betriebliche Rechtfertigung zum Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses der Klägerin beurteilt habe, anstatt auf den Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung abzustellen, zu dem die betrieblichen Erfordernisse der Beklagten nach den Feststellungen (noch) nicht vorgelegen seien.
2. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Beurteilung des Anfechtungsgrundes des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG auf den Zeitpunkt der durch die angefochtene Kündigung herbeigeführten Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Konkretisierungszeitpunkt) abzustellen. Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Beurteilung der wesentlichen Interessenbeeinträchtigung, sondern auch für die Betriebsbedingtheit der Kündigung. Denn auch bei betriebsbedingter Beendigung bleibt das Dienstverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist aufrecht, sodass die Kündigung erst dann ihre Wirkung entfaltet und bei einem zeitlichen Auseinanderfallen der Beurteilungszeitpunkte die im Rahmen der Prüfung der Sozialwidrigkeit der Kündigung vorzunehmende Interessenabwägung nicht angestellt werden könnte. Die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung im Konzern des Arbeitgebers im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündi...