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Die Richtlinie (EU) 2022/2041 über angemessene Mindestlöhne in der EU nach dem Urteil des EuGH zu C-19/23
Und sie ist doch umzusetzen
Mit Urteil vom , Königreich Dänemark/Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union, C-19/23, hat der EuGH die RL (EU) 2022/2041 über angemessene Mindestlöhne in der EU für weitgehend kompetenzkonform erklärt. Nun gibt es also für den Gesetzgeber keine Ausrede mehr, die Mindestlohn-RL („vorsichtshalber“) nicht umzusetzen; die Frist hierfür endete bereits am . Klar ist, dass die Verpflichtungen des Art 4 Abs 2 Mindestlohn-RL aufgrund der rund 98%igen Kollektivvertragsabdeckung für Österreich nicht gelten. Weitestgehende Einigkeit besteht auch dahingehend, dass Art 4 Abs 1 Mindestlohn-RL durch Auslegung bestehenden Rechts umgesetzt werden könne; größeren Zweifeln ist lediglich Art 4 Abs 1 lit c Mindestlohn-RL ausgesetzt. Hingegen war bereits vor Ende der Umsetzungsfrist offensichtlich, dass einige Aspekte der sogenannten horizontalen Bestimmungen (Art 9 bis 13 Mindestlohn-RL) der Umsetzung bedürfen. Dass allerdings mangels Existenz „gesetzlicher Mindestlöhne“ ein solcher im Hinblick auf Art 5 bis 8 Mindestlohn-RL nicht besteht, soll hier noch einmal verdeutlicht werden.