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(Kein) Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Weiterbeschäftigung nach Ablauf der Befristung
Zum Verstoß gegen das Benachteiligungs- und Beschränkungsverbot
In seinem Urteil vom , 7 AZR 50/24, hat das deutsche Bundesarbeitsgericht (BAG) ua ausgesprochen, dass das Nicht-Anbot eines weiteren Beschäftigungsverhältnisses an ein bloß auf Grundlage eines befristeten Arbeitsverhältnisses beschäftigtes Betriebsratsmitglied keinen Verstoß gegen das in § 78 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) normierte Benachteiligungsverbot darstellt, sofern es dem Betriebsratsmitglied nicht gelingt nachzuweisen, dass die Betriebsratstätigkeit das eigentliche Motiv für das Nicht-Anbot des unbefristeten Arbeitsvertrags ist. Nur in diesem Fall kann nämlich ein Anspruch auf Abschluss eines Folgevertrags bestehen. In diesem Beitrag wird diese Situation anhand der österreichischen Rechtslage beurteilt.
1. Sachverhalt
Ein im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrags beschäftigtes Betriebsratsmitglied klagte den Arbeitgeber auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags, da es im Nicht-Anbot einer unbefristeten Beschäftigung einen Verstoß gegen das in § 78 Satz 2 BetrVG normierte Benachteiligungsverbot sah. Das BAG lehnte diesen grundsätzlich denkbaren Schadenersatzanspruch unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung ab, weil der Arbeitgeber ausreichend nachweisen...