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Betriebsvereinbarungen als lohngestaltende Vorschrift für steuer- und beitragsfreie Tagesgelder
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Als lohngestaltende Vorschrift iSd § 3 Abs 1 Z 16b EStG, die steuer- und beitragsfreie Tagesgelder für Dienstreisen vermitteln können, kommen ua Betriebsvereinbarungen in Betracht, die aufgrund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigungen abgeschlossen worden sind. Hinsichtlich des Abschlusses derartiger Betriebsvereinbarungen hat der VwGH zwei wesentliche Aussagen getroffen:
Eine wirksame Betriebsvereinbarung kann nur bei Einrichtung eines Betriebsrats getroffen werden. Die bloße Vereinbarung mit der Gewerkschaft über ein über den Kollektivvertrag hinausgehendes Tagesgeld entfaltet keine steuerliche Wirkung.
Auch die rückwirkende Genehmigung durch den später eingerichteten Betriebsrat entfaltet keine steuerliche Wirkung, weil rückwirkende Rechtsgeschäfte steuerlich grundsätzlich (wenn der Gesetzgeber nichts Gegenteiliges vorsieht) nicht anerkannt werden.