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Rückersatz von Ausbildungskosten ohne Verpflichtung zur Begründung eines Dienstverhältnisses
1. Der Geltungsbereich des AVRAG bezieht sich nach § 1 Abs 1 AVRAG auf privatrechtliche Arbeitsverhältnisse. § 2d Abs 1 AVRAG definiert Ausbildungskosten als die vom Arbeitgeber tatsächlich aufgewendeten Kosten für jene erfolgreich absolvierte Ausbildung, die dem Arbeitnehmer Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt, die dieser auch bei anderen Arbeitgebern verwerten kann.
2. Die Bestimmung regelt daher Ausbildungen, deren Kosten „vom Arbeitgeber“ und damit regelmäßig im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses finanziert werden. Dies schließt eine Ausdehnung auf vor Beginn eines Arbeitsverhältnisses getroffene Ausbildungsverhältnisse aber nicht prinziS. 128 piell aus, wenn etwa mit der Vereinbarung über die Ausbildung die Verpflichtung, einen späteren Arbeitsvertrag abzuschließen, verbunden wird.
3. Im vorliegenden Fall haben die Parteien eine Vereinbarung über eine grundsätzlich entgeltliche Ausbildung abgeschlossen, ohne Verpflichtung einer Partei, ein Arbeitsverhältnis anzubieten bzw einzugehen. Sie haben weiters verschiedene Varianten hinsichtlich der Rückzahlung der von der Klägerin vorfinanzierten Kosten vorgesehen, je nachdem, ob ein Arbeitsvertrag angeboten und angenommen wird bzw ob die erworbenen Ke...