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Steuerfreiheit von Überstundenzuschlägen im Kalenderjahr 2026
BGBl I 2026/4.
Der Nationalrat hat Ende 2025 beschlossen, dass das Volumen von Überstundenzuschlägen, die im Kalenderjahr 2026 gemäß § 68 Abs 2 EStG steuerfrei abgerechnet werden dürfen, auf 15 Zuschläge, maximal 170 Euro, angehoben wird.
S. 122 Mit dieser Regelung wird verhindert, dass man angesichts des Auslaufens der nur für die Jahre 2024 und 2025 geschaffenen Sonderregelung (bis zu 18 Überstundenzuschläge, maximal 200 Euro, steuerfrei) abrupt auf die im Dauerrecht geregelte Steuerfreiheit für maximal zehn Überstundenzuschläge, maximal 120 Euro pro Monat, zurückfällt.
Im gegebenen Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Steuerfreiheit von Überstundenzuschlägen aktuell einen Schwerpunkt der GPLB darstellt. Dabei wird vor allem die Geltendmachung der Steuerbefreiung bei Durchrechnungs- bzw Gleitzeitvereinbarungen und im Hinblick auf das Herausschälen von Überstunden bei Pauschalvereinbarungen aufgegriffen.