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Verweigerung der Mehrwertsteuerbefreiung aufgrund fehlender spezifischer Nachweise nach den sogenannten „Quick Fixes“ ist nicht zulässig
Entscheidung: FLO VENEER, C-639/24.
Normen: Art 138 Abs 1 MwStSyst-RL; Art 45a MwSt-DVO.
Art 138 Abs 1 MwStSyst-RL in der durch die Richtlinie (EU) 2018/1910 des Rates vom geänderten Fassung und Art 45a MwSt-DVO in der durch die DVO (EU) 2018/1912 des Rates vom geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie zum einen dem entgegenstehen, dass eine Mehrwertsteuerbefreiung nach Art 138 Abs 1 MwStSyst-RL in der durch die Richtlinie (EU) 2018/1910 geänderten Fassung allein deshalb versagt wird, weil die in Art 45a MwSt-DVO in der durch die DVO (EU) 2018/1912 geänderten Fassung vorgesehenen Nachweise für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht vorgelegt wurden, und zum anderen die nationalen Steuerbehörden verpflichten, alle Nachweise zu würdigen, die vorgelegt wurden, um außerhalb des Anwendungsbereichs der Vermutung nach Art 45a Abs 1 MwSt-DVO in der durch die DVO (EU) 2018/1912 geänderten Fassung darzulegen, dass Gegenstände von einem Mitgliedstaat an einen Bestimmungsort außerhalb seines Gebiets, jedoch innerhalb der Union versandt oder befördert wurden.