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Auswirkungen nationaler Strafurteile auf die Verbrauchsteuerpflicht
Entscheidung: Ecoserv, C-570/24.
Norm: Art 8 Abs 1 lit a sublit i und Abs 2 Richtlinie 2008/118/EG.
Art 8 Abs 1 lit a sublit i Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG ist dahin auszulegen, dass eine juristische Person, die zum Zweck der Erlangung der Zulassung als Steuerlagerinhaber unter Verbrauchsteueraussetzung Ethylalkohol hergestellt hat und bei der festgestellt worden ist, dass eine bestimmte Menge dieses Alkohols in ihren Beständen fehlte, für diese Verbrauchsteuern unter den Begriff des Steuerschuldners im Sinne dieser Bestimmung fällt.
Art 8 Abs 1 lit a sublit i und Abs 2 Richtlinie 2008/118/EG ist dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht bei der Bestimmung der Person oder der Personen, die im Sinne dieser Bestimmungen Schuldner der entstandenen Verbrauchsteueransprüche sind, an die ihrer Art nach zivilrechtliche Entscheidungsformel des Urteils eines Strafgerichts nicht gebunden ist, durch das eine natürliche Person, die bei einer juristischen Person angestellt oder bei ihr als Geschäftsführer tätig ist, als alleinige Verantwortliche für den Schaden rechtskräftig verurte...