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Anfragebeantwortung zu AMS-Bildungsleistungen
[...] Da § 6 Abs 1 Z 11 lit a UStG eine Steuerbefreiung normiert und die UStBLV auf dieser Grundlage erlassen wurde, ist eine steuerbare Bildungsleistung Voraussetzung für die Anwendung dieser Befreiungsbestimmung bzw der UStBLV. Somit ist auch für § 2 UStBLV entscheidend, dass steuerbare Bildungsleistungen vorliegen.
Da § 34 Abs 8 AMSG jedoch fingiert, dass Beihilfen nicht als Entgelt iSd UStG gelten, sind jene Tätigkeiten, die diesen Zahlungen zugrunde liegen, als nicht steuerbare Vorgänge zu beurteilen. Mangels Steuerbarkeit entfaltet weder § 6 Abs 1 Z 11 lit a UStG noch die UStBLV für diese Vorgänge Rechtswirkungen. Tätigkeiten, für die Zahlungen gemäß § 34 Abs 8 AMSG geleistet werden, sind somit auch nicht für die Beurteilung nach § 2 Satz 2 UStBLV heranzuziehen. [...]
Link zur vollständigen Anfragebeantwortung: https://www.bmf.gv.at/rechtsnews/steuern-rechtsnews/aktuelle-infos-und-erlaesse/Fachinformationen---Umsatzsteuer/AMS-Bildungsleistungen.html.