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SWK 8, 10. März 2026, Seite 470

Zur Umsatzsteuerpflicht von Factoring-Gebühren

Entscheidung: Kosmiro, C-232/24.

Normen: Art 2 Abs 1 lit c, Art 9 Abs 1 und Art 135 Abs 1 lit b und d MwStSyst-RL.

1.

S. 471Art 2 Abs 1 lit c und Art 9 Abs 1 MwStSyst-RL sind dahin auszulegen, dass bei einem Factoring durch Forderungsverkauf, in dessen Rahmen der Factor den Kunden von der Einziehung von Forderungen und dem Risiko des Zahlungsausfalls entlastet,

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die Finanzierungsprovision, die die Dienstleistung der Einziehung von Forderungen vergütet, deren Wert umso höher ist, je länger die Zahlungsfrist und je höher das vom Factor übernommene Risiko ist, und

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die vom Kunden gezahlte Einrichtungsgebühr, die dem Pauschalbetrag entspricht, der für die Einrichtung des Factoring-Mechanismus entrichtet wurde, und insbesondere die Kosten der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einhaltung der Verpflichtungen aus den geltenden Geldwäschevorschriften deckt,

den tatsächlichen Gegenwert von Dienstleistungen darstellen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.

2.

Art 135 Abs 1 lit b und d MwStSyst-RL ist dahin auszulegen, dass

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die Finanzierungsprovision, die die Dienstleistung der Einziehung von Forderungen vergütet, deren Wert umso höher ist, je länger die Zahlungsfrist und je höh...

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