BPGG | Bundespflegegeldgesetz
2. Aufl. 2026
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§ 10 Anzeigepflicht
1
Die Verpflichtung zur Meldung sämtlicher Änderungen in den Voraussetzungen für den Pflegegeldbezug binnen vier Wochen an den zuständigen Entscheidungsträger soll nicht nur den Anspruchsberechtigten, dessen gesetzlichen Vertreter oder Sachwalter treffen, sondern auch bereits den Anspruchswerber im laufenden Verfahren. Die Entscheidungsträger sind verpflichtet, die im § 10 BPGG genannten Personen über den Umfang der Meldepflicht zu informieren (RV 776 BlgNR 18. GP 27).
2
Fällt dem Leistungsbezieher wohl eine Meldepflichtverletzung zur Last, erfolgte der strittige Bezug jedoch vor dem Zeitpunkt, in dem die Meldung zu erstatten gewesen wäre, so begründet die Verletzung der Meldepflicht keinen Rückforderungstatbestand (vgl SSV-NF 15/124).
3
Wer entgegen dieser gesetzlichen Verpflichtung mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, es unterlässt, dem zuständigen Entscheidungsträger eine wesentliche Besserung seines Gesundheitszustands, hier insb die Mobilität betreffend, anzuzeigen, wodurch dieser weiterhin zur Auszahlung von Pflegegeld der Stufe 5 statt der Stufe 1 verleitet wird, begeht das Verbrechen des schweren Betrugs nach §§ 2, 146, 147 Abs 3 StGB (vgl 12 Os 185/11i; Greifeneder, Ö...