BPGG | Bundespflegegeldgesetz
2. Aufl. 2026
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Vor § 1
1
Das Pflegegeld soll pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe sichern. Was unter Pflegebedarf bzw Betreuung und Hilfe zu verstehen ist, wird zwar nicht im Gesetz, wohl aber in der EinstV definiert. Es muss sich hierbei um zumindest im weiteren Sinn lebenswichtige Verrichtungen nichtmedizinischer Art handeln (RS0106398).
1a
Der vom Gesetzgeber des BPGG iVm der EinstV verfolgte Zweck besteht darin, den betroffenen Personen durch Gewährung entsprechender Hilfestellung im persönlichen und sachlichen Lebensbereich zu einer menschenwürdigen Existenz (arg: „Verwahrlosung“) zu verhelfen, wobei mit Existenzsicherung nicht eine wirtschaftliche Existenz (also etwa besseres Fortkommen) gemeint ist (10 ObS 9/97i).
2
Betreuung und Hilfe iSd EinstV bestehen in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens eines pflegebedürftigen Menschen, die er (selbst) als Kranker oder Behinderter nicht oder nicht vollständig ausüben kann (RS0110812).
3
Zur Klärung des Pflegebedarfs einer pflegebedürftigen Person kommt es nicht auf eine (vollständige) Diagnosenauflistung im Urteilssachverhalt, vielmehr auf die aus allen pflegerelevanten Diagnosen result...