BPGG | Bundespflegegeldgesetz
2. Aufl. 2026
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§ 5 Ständiger Pflegebedarf
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Ein ständiger Pflegebedarf liegt nicht erst dann vor, wenn er täglich auftritt. Nach § 5 EinstV genügt es bereits, wenn der Bedarf zumindest mehrmals wöchentlich regelmäßig gegeben ist. Aus dieser Wortwahl ist zu schließen, dass der Bedarf im Durchschnitt (arg „regelmäßig“) mindestens 2-3 Mal pro Woche gegeben sein muss. Wegen des einheitlichen Begriffes Pflegebedarf ist es allerdings nicht erforderlich, dass jede einzelne Verrichtung zumindest mehrmals in der Woche anfällt. Es genügt, wenn - in Summe und durchschnittlich betrachtet - 2-3 Mal wöchentlich irgendwelche Maßnahmen notwendig sind, die zur Betreuung bzw Hilfe zählen (10 ObS 185/04k).
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Eine gründliche vollständige Ganzkörperreinigung, unter der nicht nur das Duschen oder Baden, sondern auch das normale gründliche Waschen des ganzen Körpers zu verstehen ist, begründet einen regelmäßigen Bedarf, der als ständiger Pflegebedarf iSd § 4 Abs 1 BPGG und § 5 EinstV anzusehen ist. Auch die Ganzkörperreinigung, wie sie auch immer durchgeführt werden mag, entspricht den Verrichtungen, ohne die der pflegebedürftige Mensch letztlich der Verwahrlosung ausgesetzt würde (RS0107435).
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Dem Kriterium des ständigen Pflegebedarfs kommt in der Einstufungspra...