BPGG | Bundespflegegeldgesetz
2. Aufl. 2026
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§ 8 Sachverständigengutachten
1
Im Pflegegeldverfahren ist grds nur ein Sachverständiger zu bestellen und genügt in der Regel das Heranziehen eines Sachverständigen aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin, weil dessen Gutachten zur gesamtheitlichen Beurteilung des Pflegebedarfs ausreicht. Die Einholung weiterer Gutachten aus anderen Fachbereichen ist grds nicht geboten, es sei denn, der vom Gericht bestellte Sachverständige erachtet eine Begutachtung aus einem anderen Fachgebiet ausdrücklich für erforderlich (OLG Innsbruck RI0100161).
2
Im Pflegegeldverfahren kommt es darauf an, auf welche Weise die Fähigkeit zur Ausübung der lebensnotwendigen Verrichtungen insgesamt eingeschränkt ist. Eine detaillierte Feststellung der Leidenszustände oder bestimmter Diagnosen ist nicht notwendig (OLG Innsbruck RI0100162).