Suchen Kontrast Hilfe
BPGG | Bundespflegegeldgesetz
Haslinger/Pichler (Hrsg)

BPGG | Bundespflegegeldgesetz

Kommentar | Bundespflegegeldgesetz samt Einstufungsverordnung und Kinder-Einstufungsverordnung

2. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-4903-0

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Haslinger/Pichler (Hrsg) - BPGG | Bundespflegegeldgesetz

§ 2 Hilfe

Paul Haslinger

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeines
1- 5
II.
Fixwerte
6, 7
III.
Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens
8- 10
IV.
Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände
V.
Pflege der Leib- und Bettwäsche
VI.
Beheizung des Wohnraumes
13- 19
VII.
Mobilitätshilfe im weiteren Sinn
20- 22

I. Allgemeines

1

Der Begriff der Hilfe ist auf solche Handlungen (Verrichtungen) beschränkt, die eine unmittelbar drohende Verwahrlosung verhindern sollen, wie sich aus dem dortigen Katalog (speziell Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Pflege der Wäsche, Beheizung des Wohnraums) ergibt (RS0110811).

2

Mit der Definition von Hilfe als aufschiebbare Verrichtungen anderer Personen soll nur ausgedrückt werden, dass die hier betroffenen Verrichtungen eine gewisse zeitliche Planung und Vorausschau ermöglichen (10 ObS 255/02a).

3

Die Aufzählung der Hilfsverrichtungen in Abs 2 ist taxativ (10 ObS 321/99z). Gegen die Gesetzmäßigkeit der Bestimmungen der Abs 2 und 3 bestehen keine verfassungsmäßigen Bedenken (RS0108440).

3a

Zu den in § 1 Abs 2 EinstV bspw genannten Verrichtungen können therapeutische Verfahren nicht gerechnet werden. Solche therapeutischen Maßnahmen können auch nicht ...

Daten werden geladen...