BPGG | Bundespflegegeldgesetz
2. Aufl. 2026
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§ 48h Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes
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Neben den datenschutzrechtlichen Anpassungen soll auch die Mitwirkungspflicht der Abgabebehörden des Bundes erweitert werden. Nunmehr sollen auch die insgesamt für lohnsteuerpflichtige Einkünfte einbehaltenen SV-Beiträge, Kammerumlage, Wohnbauförderung sowie die insgesamt einbehaltene Lohnsteuer oder die Einkommensteuer an den zuständigen Entscheidungsträger übermittelt werden.
Als „Bruttobezüge (§ 25 EStG 1988)“ sind darunter die unter der Kennzahl 210 am Lohnzettel angeführten Beträge (Datenfeld „B210“ laut Organisationsbeschreibung „Datenaustausch mit Dienstgebern“ des DVSV), als „die insgesamt für lohnsteuerpflichtige Einkommen einbehaltenen SV-Beiträge, die einbehaltene Kammerumlage und die einbehaltene Wohnbauförderung“ und als „die insgesamt einbehaltene Lohnsteuer“ die unter diesen Bezeichnungen am Lohnzettel angeführten Beträge (Datenfelder „BIEB“ und „BIEL“ laut Organisationsbeschreibung „Datenaustausch mit Dienstgebern“ des DVSV) zu verstehen.“ (AB BR 11138 5 f zu BGBl I 2022/213).
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[Zu Abs 1] Erfahrungen aus der Praxis haben gezeigt, dass in den angeführten Nachweisen - allen voran dem Lohnzettel - bestimmte Einkommen, die gemäß § 264 Abs 5 ASVG nicht anre...