BPGG | Bundespflegegeldgesetz
2. Aufl. 2026
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§ 21c Pflegekarenzgeld
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Gesetzesmaterialien | ||
A. | Anspruchsberechtigte und Bezugsdauer (Abs 1) | ||
B. | Vorversicherungszeiten und Anspruchshöhe (Abs 2) | ||
C. | Familienhospizkarenz (Abs 3) | ||
D. | Keine erneute Berechnung bei Abmeldung vom Leistungsbezug (Abs 3a) | ||
E. | Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt (Abs 3b) | ||
F. | Kinderzuschläge (Abs 4) | ||
G. | Verordnungsermächtigung (Abs 5) | ||
H. | Kostentragung bei öffentlich Bediensteten (Abs 6) | ||
III. | Relevante Bestimmungen des AVRAG | ||
IV. | Rechtsprechung | ||
I. Allgemeines
1
Mit wurde zur besseren Vereinbarkeit von beruflichen und familiären Verpflichtungen das Pflegekarenzgeld als neue Sozialleistung eingeführt. Dieses gebührt für die Dauer einer Pflegekarenz, einer Pflegeteilzeit oder einer Familienhospizkarenz als Einkommensersatz (vgl RV 53 BlgNR 25. GP 5).
II. Gesetzesmaterialien
A. Anspruchsberechtigte und Bezugsdauer (Abs 1)
2
Gemäß dem geplanten § 14c des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) sowie dem geplanten § 39w des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG) soll für Arbeitnehmer die Möglichkeit geschaffen werden, mit ihrem Arbeitgeber eine Pflegekarenz für eine Dauer von 1 bis 3 Monaten zu vereinbaren. Ziel dieser Pflegekarenz ist, insb im Fa...