BPGG | Bundespflegegeldgesetz
2. Aufl. 2026
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§ 21h Angehörigenbonus
1
Die Einführung des Angehörigenbonus erfolgte mit BGBl I 2022/213. Die neue Bestimmung trat mit in Kraft. Die Gesetzesmaterialien (AB BR 11138 4 f) führen dazu aus (Anm und Hervorhebungen durch den Autor):
2
Neben dem neu geschaffenen Angehörigenbonus bei Selbst- oder Weiterversicherung (siehe § 21g) soll auch eine weitere Maßnahme zur Unterstützung für pflegende Angehörige geschaffen werden.
Mit der geplanten Maßnahme soll die Möglichkeit eines Angehörigenbonus im Jahr 2023 in Höhe von 750 € und in weiterer Folge ab 2024 jährlich (Anm: durch BGBl I 2024/109 auf monatlichen Betrag geändert; siehe Rz 5) in Höhe von 1.500 € unter folgenden Voraussetzungen geschaffen werden:
Ein naher Angehöriger,
der eine pflegebedürftige Person mit Pflegegeldstufe 4
im gemeinsamen Haushalt (Anm: aufgehoben durch BGBl I 2023/65; siehe Rz 3),
überwiegend seit mindestens einem Jahr pflegt und
die Einkommensgrenze nicht übersteigt, sowie
kein Anspruch auf einen Angehörigenbonus nach § 21g dieses Gesetzes besteht.
Aus der Voraussetzung der überwiegenden Pflege ergibt sich, dass pro pflegebedürftige Person der Angehörigenbonus nur für eine pflegende Angehörige bzw einen pflegenden Angehörigen...