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ASoK 5, Mai 2014, Seite 166

Bindung nach § 42 Abs. 3 JN an die Beurteilung einer Prozessvoraussetzung durch ein unzuständiges Gericht

1. Gem. § 42 Abs. 1 JN hat das angerufene Gericht in jeder Lage des Verfahrens, selbst in höherer Instanz, seine Unzuständigkeit und die Nichtigkeit des vorangegangenen Verfahrens durch Beschluss auszusprechen, wenn die anhängig gewordene Rechtssache der inländischen Gerichtsbarkeit oder den ordentlichen Gerichten entzogen ist. Nach § 42 Abs. 3 JN kann ein Ausspruch i. S. d. Abs. 1 aber nicht erfolgen, wenn ihm in Ansehung des Nichtigkeitsgrundes eine von demselben oder einem anderen Gericht gefällte, noch bindende Entscheidung entgegensteht.

2. Eine die Zulässigkeit des streitigen Rechtsweges bejahende Entscheidung ist dann, wenn das Erstgericht über die Einrede bereits i. V. m. der Hauptsache verhandelt hat, nicht abgesondert auszufertigen, sondern in die über die Hauptsache ergehende Entscheidung aufzunehmen und nur zusammen mit dieser anfechtbar (§ 261 Abs. 3 ZPO). Dies gilt auch, wenn das Gericht seinen Beschluss dennoch vorzeitig ausgefertigt hat.

3. Eine entgegen dem Gesetzeswortlaut verfügte Ausfertigung eines Beschlusses über die Prozessvoraussetzung der Rechtswegzulässigkeit bindet jedenfalls das ausfertigende Gericht (§ 416 Abs. 2 ZPO).

4. Eine Überweisung der Rechtssache vom örtlich unzuständigen an das zuständige Gericht ändert ni...

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