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Millionennachzahlung in Salzburg nach EuGH-Urteil
Eine Entscheidungsbesprechung samt Ausblick auf mögliche Folgen für Österreichs öffentliche Dienstgeber
Der , Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH, entschieden, dass Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 betreffend die Freizügigkeit und Gleichbehandlung von Arbeitnehmern dahingehend auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die von den Dienstnehmern einer Gebietskörperschaft ununterbrochen bei ihr zurückgelegten Dienstzeiten bei der Ermittlung des Stichtags für die Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen in vollem Ausmaß, alle anderen Dienstzeiten dagegen nur teilweise berücksichtigt werden. Nach diesem Urteil droht dem Land Salzburg eine Nachzahlung von Gehältern in Höhe von rund 30 Mio. Euro.
1. Sachverhalt und unterinstanzliches Verfahren
Ausgangspunkt für den Rechtsstreit zwischen dem Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH (SALK) und dem Land Salzburg war die Regelung in § 54 Salzburger Landes-Vertragsbedienstetengesetz (Sbg. L-VBG) betreffend die Berechnung des Vorrückungsstichtages von Vertragsbediensteten. Die Mitarbeiter der SALK sind als Vertragsbedienstete (oder Beamte) des Landes Salzburg der...