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Anwendbare Rechtslage bei Entziehung oder Minderung des Pflegegeldes
1. § 48b Abs. 2 BPGG ist – auch im Hinblick auf befristet gewährtes Pflegegeld – vom Grundsatz getragen, dass alleine wegen der Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen in § 4 Abs. 2 BPGG i. d. F. Budgetbegleitgesetz 2011 (BGBl. I Nr. 111/2010) eine Minderung oder eine Entziehung eines rechtskräftig zuerkannten Pflegegeldes nicht zulässig ist.
2. In diesem Sinn kann eine wesentliche Änderung im Ausmaß des Pflegebedarfs, die zur Minderung oder Entziehung berechtigt, nur dann angenommen werden, wenn diese so ein Ausmaß erreicht, dass auch nach der Rechtslage zum eine Minderung oder Entziehung zulässig wäre. Wenn daher bspw. das Ausmaß der Pflegestufe 2 auch nach der früheren Regelung nicht mehr erreicht wird, wohl aber jenes nach Pflegestufe 1 (i. S. d. früheren Regelung), so ist das Pflegegeld nicht zur Gänze zu entziehen, sondern nach der zum maßgeblichen Rechtslage, also mit Pflegestufe 1, weiter zu gewähren. – (§ 4 Abs. 2, § 9 Abs. 2 und § 48b BPGG), ( 10 ObS 148/13p)
Edith Marhold-Weinmeier