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Keine Beitragspflicht für veruntreute Kundengelder
HVB MVB Referentenbesprechung vom unter http://wwww.kwt.or.at/ de// Resourcelmage.aspx?raid=2485.
Der VwGH hat bereits mehrfach entschieden, dass auch Vorteile, die sich ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis gegen den Willen des Arbeitgebers verschafft (z. B. durch einen Filialleiter veruntreute Kundengelder; ), den (im Rahmen der Veranlagung zur erfassenden) Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzurechnen sind.
Dabei kann es sich aber um keine beitragspflichtigen Entgelte handeln. Die Beitragspflicht bezieht sich zwar auch auf Entgelte von dritter Seite. Die Grundvoraussetzung für die Beitragspflicht, nämlich das Leistungsinteresse des Dienstgebers, ist aber zweifellos nicht erfüllt.