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Kollektivvertragsangehörigkeit bei verschiedenen Gewerben
Anzuwendender Kollektivvertrag bei Erbringung von Reinigungsleistungen durch Arbeitgeber, der lediglich über Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe verfügt
Der OGH hatte sich in der Entscheidung vom , 9 ObA 141/13w, mit der Rechtsfrage zu beschäftigen, welcher Kollektivvertrag zur Anwendung gelangt, wenn die vorhandene Gewerbeberechtigung des Arbeitgebers nicht mit seiner tatsächlich ausgeübten Tätigkeit übereinstimmt – ein Lösungsweg über § 2 Abs. 13 GewO 1994.
1. Sachverhalt
Die beklagte Arbeitgeberin, die unter anderem Reinigungsleistungen in mehreren Hotels erbrachte und deren Mitarbeiterinnen dabei als Stubenmädchen tätig waren, verfügte über eine Gewerbeberechtigung ausschließlich für das Gastgewerbe.
Die Klägerin arbeitete seit dem Jahr 2008 bis zum als Stubenmädchen bei einer GmbH. Vom bis zum verrichtete sie dieselbe Tätigkeit als Mitarbeiterin der Beklagten in einem Hotel. Das Dienstverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten endete durch einvernehmliche Lösung.
Nach Beendigung des Dienstverhältnisses begehrte die Klägerin die Zahlung der Differenz zwischen dem ihr auf Basis des Kollektivvertrages für das Gastgewerbe ausbezahlten Entgelt und jenem (höheren) auf Basis des Kollektivvertrages für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger. In der Klage führte sie aus, dass die Beklagte weder ein Hotel noch einen Gastronomiebetrieb betreibe, sond...