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Entlassung einer Vertragsbediensteten
Das Umgehen des für risikoreiche Vertragsabschlüsse vorgesehenen Vier-Augen-Prinzips und die eigenmächtige Veränderung von Protokollen mit dem Zweck, Prüfern des Rechnungshofs Informationen vorzuenthalten, rechtfertigen die Entlassung einer Finanzreferatsleiterin eines Bundeslandes. Für die Rechtzeitigkeit der Entlassung kommt es auf den Kenntnisstand der für dienstrechtliche Maßnahmen zuständigen Vorgesetzten an. Das Wissen eines nicht personalverantwortlichen Abteilungsleiters, der die Handlungsweise der Klägerin gegenüber den Vorgesetzten gedeckt und die für Personalentscheidungen zuständigen Personen nicht davon informiert hat, ist dem Dienstgeber nicht zurechenbar ( 8 ObA 57/13k).