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ASoK 5, Mai 2014, Seite 192

Verfall: Verhältnis Kollektivvertrag zu Einzelvertrag

(A. G.) – Das bloße Fehlen einer Regelung in einem Kollektivvertrag kann nicht bereits als günstigere Regelung angesehen werden (so auch ; , 9 ObA 143/11m). Daraus, dass der Kollektivvertrag den Verfall von Ansprüchen aus einer unterkollektivvertraglichen Entlohnung nicht regelt, kann daher nicht auf die Unwirksamkeit einer einzelvertraglichen Verfallsklausel geschlossen werden. Da die Verfallsklausel weder unklar noch unbestimmt oder unvollständig war, war der Arbeitgeber auch nicht dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer aufgrund des Transparenzgebots den Inhalt der kollektivvertraglichen Verfallsfristen näher darzustellen ( 9 ObA 134/13s).

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