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ASoK 3, März 2011, Seite 119

Altersteilzeitgeld – Rückforderung bei Ausscheiden der Ersatzarbeitskraft

B 859/10.

Bei Altersteilzeit-Blockmodellen, die zwischen dem und dem abgeschlossen wurden, muss für die Freizeitphase eine Ersatzarbeitskraft eingestellt werden S. 120 (bei Vereinbarungen, deren Laufzeit nach dem beginnt, ist die Ersatzarbeitskrafteinstellung nicht mehr notwendig). Diesbezüglich hat der VfGH in der angeführten Entscheidung festgehalten, dass es nicht zulässig ist, für den Fall, dass die Ersatzkraft während der Freizeitphase ausscheidet, das Altersteilzeitgeld zur Gänze (also rückwirkend im vollen Umfang) zu widerrufen.

Rubrik betreut von: VON MAG. ALFRED SHUBSHIZKY
Mag. Alfred Shubshizky ist Steuerberater in Linz.
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