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Unwirksame Zustimmung des Betriebsrates gem. § 105 Abs. 2 ArbVG
• 1. Erteilt der Vorsitzende des Betriebsrates seine Zustimmung zur Kündigung eines Arbeitnehmers gem. § 105 Abs. 1 ArbVG spontan in Gegenwart des Personalsachbearbeiters, der ihm das Schreiben aushändigt, so kann das Vorliegen einer Stellungnahme des Betriebsrates i. S. d. § 105 Abs. 2 Satz 2 ArbVG verneint werden.
• 2. Der Betriebsinhaber kann zwar i. d. R. Erklärungen des Betriebsratsvorsitzenden als wirksame Stellungnahme des gesamten Betriebsratskollegiums ansehen; da aber eine spontane Äußerung des Betriebsratsvorsitzenden zu einer ihm mitgeteilten Kündigungsabsicht erkennbar nicht auf einem ordnungsgemäßen Beschluss des Betriebsrates beruhen kann, ist sie in diesem Ausnahmefall nicht als wirksame Stellungnahme nach § 105 ArbVG zu werten. – (§ 105 Abs. 2 ArbVG)