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ASoK 3, März 2011, Seite 124

Abfertigung alt und Entgeltbemessung

8 ObA 2/10t; , 8 ObA 22/10h.

Leistungen von dritter Seite stellen nur dann arbeitsrechtliches Entgelt dar, wenn zwischen den Arbeitsvertragsparteien eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde oder sich dies aus „sonstigen Umständen“ ergibt. Eine von der ungarischen Schwestergesellschaft gewährte Vergütung aufgrund eines Geschäftsführervertrages, die diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist daher in die Abfertigungsbemessungsgrundlage des österreichischen Dienstgeberunternehmens nicht einzubeziehen.

Bei der Einbeziehung erfolgsabhängiger Vergütungen ist auf die innerhalb der letzten 12 Monate ausgezahlten Prämien abzustellen. Erst nach dem Austritt fällige Ratenzahlungen sind auch dann nicht einzubeziehen, wenn ihre vorzeitige Zahlung mit der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart wurde.

Rubrik betreut von: VON MAG. ALFRED SHUBSHIZKY
Mag. Alfred Shubshizky ist Steuerberater in Linz.
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