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OGH lässt Teile der Schwerarbeitsregelung verfassungsrechtlich überprüfen
Entscheidungsanmerkung zu
Einen Rechtsstreit über die (Nicht-)Zuerkennung einer Schwerarbeitspension zwischen einem ehemaligen Gastwirt und Koch und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) nahm der OGH zum Anlass, einen Antrag auf ein Gesetzes- und Verordnungsprüfungsverfahren beim VfGH zu stellen. Konkret geht es um § 4 Abs. 3 und 4 APG sowie um § 1 Abs. 1 Z 4 und § 3 der Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten (Schwerarbeitsverordnung), BGBl. II Nr. 104/2006.
Rechtsgrundlagen
Die Bedenken des OGH gründen sich vor allem in einer nicht ausreichenden Bestimmbarkeit des Inhalts der Verordnung (§ 4 Abs. 3 und 4 APG; Art. 18 Abs. 1 und 2 B-VG) sowie in einer Verletzung des Gleichheitssatzes gem. Art. 7 B-VG – in Hinblick auf den Arbeitskilokalorienverbrauch nach § 1 Abs. 1 Z 4 i. V. m. § 3 Schwerarbeitsverordnung.
§ 4 Abs. 3 und 4 APG lautet:
„(3) Abweichend von Abs. 1 kann bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten die Alterspension bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres beansprucht werden (Schwerarbeitspension), wenn die versicherte Person
1. mindestens 540 Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat, von denen mindestens 120 Schwerarbeitsmonate (Abs. 4) sind...