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Insolvenz, Grundbuchsperre, Vormerkung
ÖBA 2025/3157 (OGH)
https://doi.org/10.47782/oeba202511083801
Im Fall der Insolvenz des vorgemerkten Eigentümers gilt die Grundbuchsperre für alle Eintragungen gegen diesen. Das entspricht dem Zweck des § 13 IO, die Schmälerung der Insolvenzmasse betreffend die dazu gehörenden Liegenschaften und bücherlichen Rechte zu verhindern.
§§ 26, 27, 29, 35, 41, 45, 49, 95, 96 GBG. Beschlüsse des Grundbuchgerichts erwachsen in formelle und materielle Rechtskraft. Daraus folgt, dass die bei Bewilligung der Vormerkung bereits geprüften Eintragungsvoraussetzungen nicht neuerlich darzulegen sind. Das Grundbuchgericht ist insoweit an seine frühere Entscheidung gebunden.
Aus der Begründung:
[1] Bei der Liegenschaft EZ ... KG ... ist zu B-LNR 2i das Eigentumsrecht für T vorgemerkt (TZ 2026/2021). Die Bewilligung der Vormerkung erfolgte antragsgemäß, eine Frist für eine Rechtfertigung wurde nicht angeordnet. In der bewilligten Eintragung ist - dem damaligen Grundbuchgesuch entsprechend - vermerkt, dass die Unbedenklichkeitsbescheinigung fehlt.
[2] Mit Beschluss des LG S vom ... wurde über das Vermögen der vorgemerkten Eigentümerin das Konkursverfahren eröffnet und ein MV bestellt (Be...