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Stellungnahme der EBA zu den ESG-Offenlegungspflichten
Die EBA hat einen No-Action Letter zur Anwendung der ESG-Offenlegungspflichten gem. Durchführungsverordnung (EU) 2024/3172 veröffentlicht. Ziel ist es, rechtliche und operative Unsicherheiten in Zusammenhang mit dem sich entwickelnden ESG-Offenlegungsrahmen zu adressieren, insbesondere vor dem Hintergrund der im Omnibus-Gesetzgebungspaket der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Änderungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung.
Der No-Action Letter stützt sich auf Art. 9c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und formalisiert die bereits vom EBA-Konsultationspapier vom (EBA/CP/2025/07) enthaltenen Übergangsempfehlungen. Die EBA fordert die zuständigen Aufsichtsbehörden dazu auf, die folgenden Anforderungen bis zum Inkrafttreten der neuen ITS nicht zur priorisieren:
Für große börsennotierte Institute:
-Offenlegung bestimmter Templates (Templates 6 bis 10) sowie bestimmte Spalten (Template 1 Spalte c, Template 4 Spalte c) gem. Durchführungsverordnung (EU) 2024/3172;
-Durchsetzung der Erhebung dieser Templates gem. EBA-Beschluss (EBA/DC/498) vom .
Für alle Institute, die nicht unter den erstgenannten Anwendungsbereich fallen und neu in den Anwendungsbereich von Art. 449a CRR ...