Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Differenzhaftung des Sacheinlagenprüfers
ÖBA 2025/3154 (OGH)
§§ 6a, 10, 52 GmbHG; §§ 8a, 25, 28a, 29, 42 AktG; § 275 UGB.
https://doi.org/10.47782/oeba202511083001
Ein Sacheinlagenprüfer, der rechtswidrig und schuldhaft die Sacheinlage überbewertet hat, haftet der Gesellschaft (im Insolvenzverfahren: dem Insolvenzverwalter) auf die Differenz zwischen dem zu hoch bestätigten und dem tatsächlichen Wert der Sacheinlage, ohne dass er einwenden könnte, er wäre für diese Differenz nicht kausal gewesen. Diese Haftung ist vergleichbar mit der Haftung des Kreditinstituts nach § 10 Abs 3 GmbHG und § 29 Abs 1 AktG.
Aus den Entscheidungsgründen:
[1] Gegenstand des Verfahrens ist die Frage der Haftung des Sacheinlagenprüfers einer mit Beschluss vom zu AZ ... in Insolvenz verfallenen AG (im Folgenden kurz: Gesellschaft oder Schuldnerin). [...]
[10] Der Kl begehrt Zahlung von € 2 Mio gestützt auf eine verschuldensunabhängige Gewährleistungs- bzw Garantiehaftung der Bekl, weil diese als Sacheinlagenprüferin zu Unrecht bestätigt habe, dass der Wert der Sacheinlage der Marken dem Ausgabebetrag von € 3,12 Mio entspreche. [...]
[15] Die Revision der Bekl ist zulässig, sie ist aber nicht berechtigt. [...]
[18] 3.1. Sacheinlagen sind vor der Anmeldung der Kapitalerhöhu...